Wohnungsübergabe
Auch
wenn Mieter bis dahin ein gutes Verhältnis zu ihrem Vermieter
hatten, kann es anlässlich der Wohnungsrückgabe zu
Problemen
kommen. Nicht selten gibt es hässliche Diskussionen, z.B.
wegen
einer angebohrten Fliese oder eines verdreckten Teppichbodens.
Für Rechtssicherheit kann in einer solchen Situation ein
Übergabeprotokoll sorgen, in dem Beschädigungen der
Mietsache
festgehalten und Regelungen zu deren Beseitigung getroffen werden. Im
Downloadbereich habe ich für Sie ein Musterprotokoll
bereitgestellt. Aber Vorsicht: Für den Vermieter ist die
Verwendung eines solchen Übergabeprotokolls auch mit gewissen
rechtlichen Risiken verbunden. Wird nämlich ein Schaden nicht
im
Protokoll vermerkt und erst zu einem späteren Zeitpunkt (z.B.
bei
der Renovierung) entdeckt, kann der Vermieter in aller Regel hieraus
keine Ansprüche mehr gegen den Mieter herleiten. Nach
Auffassung vieler Gerichte hat ein Wohnungsübergabeprotokoll
nämlich die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses
(§
397 Absatz 2 BGB), d.h. die Ansprüche des Vermieters sind im
Hinblick auf sämtliche nicht im Protokoll
aufgeführten
Mängel ausgeschlossen (Bundesgerichtshof, Urteil vom
10.11.1982 -
VIII ZR 252/81). Eine andere Auffassung vertritt unter anderem das
Amtsgericht Halle (Urteil vom 24.02.2011 - 93 C 3977/09), das sich auf
den Standpunkt stellt, dass immer eine Einzelfallbetrachtung unter
Berücksichtigung des Wortlautes des jeweiligen Protokolls und
der
übrigen Umstände vorzunehmen sei. Bei einem nur
flüchtig
aufgenommenen Protokoll mit wenigen Notizen können kein
negatives
Schuldanerkenntnis angenommen werden. Dem ist wohl zu zustimmen. Das
Amtsgericht Halle brachte jedoch auch zum Ausdruck, dass es
womöglich im Fall eines sorgfälktig erstellten
Wohnungsübergabeprotokolls anders entschieden hätte,
in
welchem die jeweiligen Zimmer und sonstige Räumlichkeiten
einzeln
aufgeführt sind und in dem einzelne Punkte jeweils anzukreuzen
sind oder Bemerkungen einzutragen sind. Als dienstleistungsorientierter
Anwalt biete ich meinen Mandanten (Vermieter und Mieter)
regelmäßig an, bei der Wohnungsübergabe
mitzuwirken,
indem ich den Zustand der Wohnung mit Digitalfotos dokumentiere und das
Ausfüllen des Übergabeprotokolls übernehme.
Das kostet
zwar etwas Geld, aber erspart Ihnen im Zweifel eine Menge
Ärger.
Streitigkeiten über Schadensersatzansprüche des
Vermieters
wegen einer nicht ordnungsgemäß
zuzrückgebenen Wohnung
sind meistens sehr zeit- und kostenintensive Verfahren, in
denen
Zeugen gehört und Sachverständigengutachten
eingeholt
werden müssen. Eine Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr
ist
keine Seltenheit. In Anbetracht der nicht unerheblichen Prozesskosten
ist am Ende oft keine Partei wirklich zufrieden. Im Zusammenhang mit
der Wohnungsübergabe ist weiterhin wissenswert, dass eine
ordnungsgemäß Erfüllung der
Rückgabepflicht
gemäß § 546 BGB lediglich dann vorliegt,
wenn das
Mietobjekt vollständig geräumt ist. Hat der Mieter
einzelne
Gegenstände in den Räumen hinterlassen, gilt die
Wohnung zwar
als übergeben, der Vermieter hat allerdings einen Anspruch auf
restliche Räumung wegen Schlechterfüllung
der
Rückgabe (BGH, Urteil vom 11.05.1988 - VIII ZR 96/87). Ist die
Wohnung hingegen nur teilweise geräumt worden (z.B.
zurückgelassene Einbauküche), so gilt das Mietobjekt
nicht
als übergeben (OLG Koblenz, Urteil vom 02.06.2005 - 5 U
266/05). Der Vermieter kann Räumungsklage erheben und
Schadensersatz verlangen. Für Mieter kann es deshalb ein
ausgesprochen teures Nachspiel haben, Einrichtungsgegenstände
in
der Wohnung zu belassen statt diese auf den Sperrmüll zu
werfen.
Ein solches "Lehrgeld" kann vermieden werden, indem man sich
rechtzeitig vor dem Auszug von einem Fachanwalt für Mietrecht
und
Wohnungseigentumsrecht beraten lässt.
Service:
- Qualifizierte Beratung
- Vertragsgestaltung
- Prozessvermeidung
- Vertretung vor Gericht
- Zwangsvollstreckung
Mietrecht:
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- Mängelbeseitigung
- Schimmelpilzbildung
- Mietzinsminderung
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