Vertretung vor Gericht
Zu
meinen Aufgaben gehört seit jeher die Führung von
Mietprozessen jeder Art. Auch die gerichtliche Vertretung in
wohnungseigentumsrechtlichen Aus- einandersetzungen zählt
klassischerweise zu den Tätigkeiten, die ich als Fachanwalt
für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht verrichte. Ich bin in
erster Linie vor Amtsgerichten tätig. Streitigkeiten
über die
Ansprüche aus
einem Mietverhältnis über Wohnraum oder
über den
Bestand
eines solchen Mietverhältnisses werden nämlich
erstinstanzlich ohne
Rücksicht auf den Streitwert immer vor den Amtsgerichten
ausgetragen (§ 23 Nr. 2 a GVG). Auch für die meisten
Streitigkeiten im Bereich des Wohnungseigentumsrechts sind die
Amtsgerichte zuständig (§ 23 Nr. 2 c GVG). Nur bei
Streitigkeiten über Aussprüche aus einem
Geschäftsraummietvertrag und über den Bestand eines
solchen
Mietverhältnisses bin ich in erster Instanz vornehmlich von
den
Landgerichten tätig, da hier keine ausschließliche
Zuständigkeit der Amtsgerichte gegeben ist und der Wert des
Streitgegenstandes meistens 5.000,00 EUR übersteigt.
Gerichtliche Vertretung in Mietsachen:
Sowohl auf Mieter- als auch auf Vermieterseite vertrete ich Sie u.a. in folgenden mietrechtlichen Verfahren: Klagen auf Zahlung rückständigen Mietzinses und / oder abgerechneter Nebenkosten, Klagen auf Zustimmung zur Mieterhöhung, Schadensersatzklagen jeder Art, Klagen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen, Klagen auf Duldung von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, Klagen auf Mängelbeseitigung oder Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen, Räumungsklagen, Klagen auf Rückzahlung der Kaution etc. Außerdem bin Ihnen gerne dabei behilflich, bei Gericht eine einstweilige Verfügung zu beantragen (z.B. Antrag auf Wiedereinräumung des entzogenen Besitzes oder Antrag auf Unterlassung von Besitzstörungen). Ebenso vertrete ich Sie in selbständigen Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO). Insbesondere bei der Feststellung von Feuchtigkeitsschäden im Bereich von Mietwohnungen ist ein selbständiges Beweisverfahren von großem Wert. Oft hilft ein solches Verfahren, einen umfangreichen Hauptsacheprozess zu vermeiden. Ist erst einmal durch einen gerichtlich beauftragten Bausachverständigen das Vorhandensein von Feuchtigkeitsschäden und die Verantwortlichkeit hierfür festgestellt, kommt die nach Ansicht des Sachverständigen gewährleistungspflichtige Partei ihrer gutachterlich festgestellten Mängelbeseitigungspflicht meistens freiwillig nach.
Gerichtliche Vertretung in Wohnungseigentumsangelegenheiten:
Im Bereich des Wohnungseigentumsrechts vertrete ich meine Mandantschaft in allen erdenklichen Verfahren: Anfechtungsklagen auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer (§ 46 WEG), Klagen auf Beseitigung baulicher Veränderungen, gerichtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum, prozessuale Streitigkeiten über Ansprüche aus Wirtschaftsplänen, Jahresabrechnungen und Sonderumlagebeschlüssen, Veräußerungsklage nach einem Beschluss über die Entziehung des Wohnungseigentums (§ 18 WEG).
Gerichtliche Vertretung in Mietsachen:
Sowohl auf Mieter- als auch auf Vermieterseite vertrete ich Sie u.a. in folgenden mietrechtlichen Verfahren: Klagen auf Zahlung rückständigen Mietzinses und / oder abgerechneter Nebenkosten, Klagen auf Zustimmung zur Mieterhöhung, Schadensersatzklagen jeder Art, Klagen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen, Klagen auf Duldung von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, Klagen auf Mängelbeseitigung oder Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen, Räumungsklagen, Klagen auf Rückzahlung der Kaution etc. Außerdem bin Ihnen gerne dabei behilflich, bei Gericht eine einstweilige Verfügung zu beantragen (z.B. Antrag auf Wiedereinräumung des entzogenen Besitzes oder Antrag auf Unterlassung von Besitzstörungen). Ebenso vertrete ich Sie in selbständigen Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO). Insbesondere bei der Feststellung von Feuchtigkeitsschäden im Bereich von Mietwohnungen ist ein selbständiges Beweisverfahren von großem Wert. Oft hilft ein solches Verfahren, einen umfangreichen Hauptsacheprozess zu vermeiden. Ist erst einmal durch einen gerichtlich beauftragten Bausachverständigen das Vorhandensein von Feuchtigkeitsschäden und die Verantwortlichkeit hierfür festgestellt, kommt die nach Ansicht des Sachverständigen gewährleistungspflichtige Partei ihrer gutachterlich festgestellten Mängelbeseitigungspflicht meistens freiwillig nach.
Gerichtliche Vertretung in Wohnungseigentumsangelegenheiten:
Im Bereich des Wohnungseigentumsrechts vertrete ich meine Mandantschaft in allen erdenklichen Verfahren: Anfechtungsklagen auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer (§ 46 WEG), Klagen auf Beseitigung baulicher Veränderungen, gerichtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum, prozessuale Streitigkeiten über Ansprüche aus Wirtschaftsplänen, Jahresabrechnungen und Sonderumlagebeschlüssen, Veräußerungsklage nach einem Beschluss über die Entziehung des Wohnungseigentums (§ 18 WEG).
Service:
- Qualifizierte Beratung
- Vertragsgestaltung
- Prozessvermeidung
- Vertretung vor Gericht
- Zwangsvollstreckung
Mietrecht:
- Mietvertrag
- Mängelbeseitigung
- Schimmelpilzbildung
- Mietzinsminderung
- Schönheitsreparaturen
- Modernisierung
- Mieterhöhung
- Nebenkosten
- Kündigung
- Räumungsklage
- Wohnungsübergabe
WEG-Recht:
- Eigentümerversammlung
- Beschlussanfechtung
- Verwalterabberufung
- Wirtschaftsplan
- Hausgeldabrechnung
- Instandhaltungsrücklage
- Instandsetzung