Vertragsgestaltung

VertragsgestaltungBereits die Nichtigkeit einer einzelnen Klausel kann dazu führen, dass die Durchführbarkeit des gesamten Vertrages in Frage gestellt wird. Wer dies vermeiden will, sollte mit einem guten Vertrag vorsorgen, indem er selbigen von einem Rechtsanwalt verfassen oder zumindest überprüfen und verbessern lässt. Das Internet hat leider dazu geführt, dass Rechtsanwälte heute immer seltener mit der Gestaltung von Verträgen beauftragt werden. Zu fast jedem Vertragstyp findet man inzwischen im Internet eine ganze Fülle von Formulierungshilfen und Mustern, die von unterschiedlichsten Anbietern zum Gratis-Download bereitgestellt werden. Da ist selbstverständlich die Versuchung groß, sich aus den insoweit verfügbaren Materialien einen passenden Vertrag zu "basteln", um die vermeintlich viel zu kostspieligen Dienste eines Juristen nicht in Anspruch nehmen zu müssen. Falls Sie sich für diesen Weg entscheiden sollten, wünsche ich Ihnen dabei viel Glück. Das werden Sie auch brauchen, denn auf diese Weise erhält man in den seltensten Fällen ein brauchbares Vertragswerk. Dabei ist gerade im Bereich des Mietrechts und Wohnungseigentumsrechts ein rechtssicher gestalteter Vertrag das A und O.

Vertragsgestaltung in Mietsachen:

Im Bereich des Mietrechts bin ich sowohl Mietern als auch Vermietern bei der Gestaltung verschiedenster Vertragstypen behilflich: Wohnraummietverträge, Geschäftsraummietverträge, Garagenmietverträge, sonstige Mietverträge (z.B. Pferdepensionsverträge, Ferienhausvertrag), Übergabeprotokolle, Vertragsergänzungen (z.B. Aufnahme eines Lebensgefährten in den Mietvertrag), Mietaufhebungsverträge, Abnahmeprotokolle und Vergleiche jeder Art. Selbstverständliche beachte ich dabei die aktuelle Jurisdiktion des Bundesgerichtshofs zum Mietrecht, denn die Karlsruher Richter haben gerade im Bereich der Schönheitsreparaturen und der sog. Renovierungsklauseln in den letzten Jahren mit immer neuen Entscheidungen für manche Verwirrung gesorgt. Als Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht halte ich die rasante Rechtsprechungsentwicklung durch regelmäßige Fortbildungen selbstverständlich im Auge.

Vertragsgestaltung in Wohnungseigentumsangelegenheiten:

Wohnungseigentümergemeinschaften, einzelnen Wohnungseigentümern und Verwaltern helfe ich sehr gerne dabei, durch die prozessionale Gestaltung von Verträgen Konflikte bereits im Vorfeld zu vermeiden. Konkret kann ich Ihnen meine anwatlichen Dienste bei der Erstellung oder Überarbeitung folgender Verträge anbieten: Gemeinschaftsordnung, Teilungserklärung, Verwaltervertrag,  Vereinbarungen zur Gebrauchsregelung gemäß § 15 WEG, Verträge zur (Neu-) Regelung der Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (§§ 13, 14 WEG), Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung u.s.w. Wohnungseigentümern, die ihre Wohnung vermieten wollen, helfe ich überdies bei der rechtssicheren Gestaltung von Umlagevereinbarungen, die es etwa erlauben, die Abrechnung des Verwalters als Grundlage der eigenen Betriebskostenabrechnung heranzuziehen. Die damit verbundenen Rechtsanwaltskosten machen sich in den meisten Fällen schnell bezahlt.