Schimmelpilzbildung

SchimmelpilzSchimmel ist ein Pilz, der in die Tiefe gehend Wände oder andere Materialien besiedelt und sich durch den Abbau organischer Substanzen ernährt. Die Ursachen für die Entstehung von Schimmelpilz in Wohnräumen können – wie bei allen Formen von Feuchtigkeitsschäden – im Bauwerk oder im falschen Wohnverhalten der Mieter begründet sein. Die sichtbaren Folgen der Schimmelpilzbildung sind Stockflecken, also modrige grauschwarze Flecken, welche durch Sporen hervorgerufen werden. Schimmelpilze können allerdings auch Auswirkungen auf die Gesundheit haben, weil sie mitunter Allergien auslösen. Der einem Schimmelpilz ausgesetzte Mieter kann durch die ständige Aufnahme von Keimen außerdem entzündliche Krankheiten im Bereich der Atemwegsorgane erleiden. Eine Beseitigung des Schimmelpilzes ist erst nach Klärung der Ursachen sinnvoll, da sonst ein neuerlicher Befall vorprogrammiert ist. Als kurzfristige Maßnahme empfiehlt sich die Desinfizierung mit hochprozentigem Alkohohl, verbunden mit einem gezieltem Lüften und Heizen der betroffenen Räume. Grundvoraussetzung für den Erfolg langfristiger Maßnahmen ist die Beseitigung der Ursachen, d.h. die bauseitigen Schäden sind zu beheben und die Mieter darüber aufzuklären, wie zukünftig ein erneuter Schimmelpilzbefall zu vermeiden ist. Der Schimmelpilzbefall stellt einen Sachmangel im Sinne von § 536 Absatz 1 BGB dar. Ist der Schimmelpilzbefall vom Vermieter zu vertreten, so hat der hiervon betroffene Mieter u.a. das Recht auf Mängelbeseitigung und Mietzinsminderung. Bei einer erheblichen Gesundheitsgefährdung besteht auch ein Sonderkündigungsrecht (§ 569 Absatz 1 BGB). Hat sich diese Gesundheitsgefahr im Einzelfall realisiert, etwa weil es zu einer Atemwegserkrankung des Mieters gekommen ist, so kann gegebenenfalls auch ein Schmerzensgeldanspruch nach § 536 a Absatz 1 BGB i.V.m. § 253 Absatz 2 BGB gegen den Vermieter geltend gemacht werden. Das in § 569 Abs. 1 BGB geregelte Kündigungsrecht verlangt nicht, dass der Mieter bereits infolge der Schimmelpilzbildung erkrankt ist. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kann vielmehr schon bei einer „erheblichen Gefährdung der Gesundheit“ gekündigt werden. Wird bei Gericht über die Wirksamkeit einer solchen Kündigung gestritten, so muss der Mieter regelmäßig darlegen und beweisen, dass von dem Schimmelpilz tatsächlich eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausging. Dieser Nachweis ist nicht leicht zu erbringen. Im Prozess reicht es nicht aus, dass der Mieter nur auf das bloße Vorhandensein des Schimmelpilzbefalls hinweist. Auch ein (fach-) ärztliches Attest, welches ohne eine Laboruntersuchung erstellt wurde, ist als Beweismittel unbrauchbar. Der Mieter muss stattdessen den Nachweis erbringen, dass in der Mietwohnung festgestellten Schimmelpilze tatsächlich giftbildend sind und dass sich infolgedessen humantoxische, also für den Menschen gefährliche Giftstoffe in der Raumluft befinden. Dieser Nachweis erfordert eine Laboranalyse der Pilzproben und eine fachmännische Raumluftuntersuchung. Dem kündigungswilligen Mieter kann demzufolge nur angeraten werden, rechtzeitig unter Zuhilfenahme eines spezialisierten Fachlabors gerichtlich verwertbare Feststellungen zu treffen. Den Kontakt zu einem solchen Labor stelle ich gerne her. Anschließend helfe ich Ihnen gerne dabei, die Ihnen nach dem Gesetz zustehenden Rechte effektiv geltend zu machen. Selbstverständlich vertrete ich auch Vermieter, etwa wenn es darum geht, ein Nutzerfehlverhalten des Mieters nachzuweisen. Als probates Mittel steht zu diesem Zweck u.a. das gerichtliche Beweisverfahren zur Verfügung, bei dem ein vom zuständigen Amtsgericht beauftragter Bausachverständiger die Mängelursachen verlässlich feststellt.