Schimmelpilzbildung
Schimmel
ist ein Pilz, der in die Tiefe gehend Wände oder andere
Materialien besiedelt und sich durch den Abbau organischer Substanzen
ernährt. Die Ursachen für die Entstehung von
Schimmelpilz in
Wohnräumen können – wie bei allen Formen
von
Feuchtigkeitsschäden – im Bauwerk oder im falschen
Wohnverhalten der Mieter begründet sein. Die sichtbaren Folgen
der
Schimmelpilzbildung sind Stockflecken, also modrige
grauschwarze
Flecken, welche durch Sporen hervorgerufen werden. Schimmelpilze
können allerdings auch Auswirkungen auf die Gesundheit haben,
weil
sie mitunter Allergien auslösen. Der einem Schimmelpilz
ausgesetzte Mieter kann durch die ständige Aufnahme von Keimen
außerdem entzündliche Krankheiten im Bereich der
Atemwegsorgane erleiden. Eine Beseitigung des Schimmelpilzes ist erst
nach Klärung der Ursachen sinnvoll, da sonst ein neuerlicher
Befall vorprogrammiert ist. Als kurzfristige Maßnahme
empfiehlt
sich die Desinfizierung mit hochprozentigem Alkohohl, verbunden mit
einem gezieltem Lüften und Heizen der betroffenen
Räume.
Grundvoraussetzung für den Erfolg langfristiger
Maßnahmen
ist die Beseitigung der Ursachen, d.h. die bauseitigen Schäden
sind zu beheben und die Mieter darüber aufzuklären,
wie
zukünftig ein erneuter Schimmelpilzbefall zu vermeiden ist.
Der
Schimmelpilzbefall stellt einen Sachmangel im Sinne von § 536
Absatz 1 BGB dar. Ist der Schimmelpilzbefall vom Vermieter zu
vertreten, so hat der hiervon betroffene Mieter u.a. das Recht auf
Mängelbeseitigung und Mietzinsminderung. Bei einer erheblichen
Gesundheitsgefährdung besteht auch ein
Sonderkündigungsrecht
(§ 569 Absatz 1 BGB). Hat sich diese Gesundheitsgefahr im
Einzelfall realisiert, etwa weil es zu einer Atemwegserkrankung des
Mieters gekommen ist, so kann gegebenenfalls auch ein
Schmerzensgeldanspruch nach § 536 a Absatz 1 BGB i.V.m.
§ 253
Absatz 2 BGB gegen den Vermieter geltend gemacht werden. Das in
§
569 Abs. 1 BGB geregelte Kündigungsrecht verlangt nicht, dass
der
Mieter bereits infolge der Schimmelpilzbildung erkrankt ist. Nach dem
insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kann vielmehr schon bei
einer „erheblichen Gefährdung der
Gesundheit“
gekündigt werden. Wird bei Gericht über die
Wirksamkeit einer
solchen Kündigung gestritten, so muss der Mieter
regelmäßig darlegen und beweisen, dass von dem
Schimmelpilz
tatsächlich eine erhebliche Gesundheitsgefährdung
ausging.
Dieser Nachweis ist nicht leicht zu erbringen. Im Prozess reicht es
nicht aus, dass der Mieter nur auf das bloße Vorhandensein
des
Schimmelpilzbefalls hinweist. Auch ein (fach-) ärztliches
Attest,
welches ohne eine Laboruntersuchung erstellt wurde, ist als
Beweismittel unbrauchbar. Der Mieter muss stattdessen den Nachweis
erbringen, dass in der Mietwohnung festgestellten Schimmelpilze
tatsächlich giftbildend sind und dass sich infolgedessen
humantoxische, also für den Menschen gefährliche
Giftstoffe
in der Raumluft befinden. Dieser Nachweis erfordert eine Laboranalyse
der Pilzproben und eine fachmännische Raumluftuntersuchung.
Dem
kündigungswilligen Mieter kann demzufolge nur angeraten
werden,
rechtzeitig unter Zuhilfenahme eines spezialisierten Fachlabors
gerichtlich verwertbare Feststellungen zu treffen. Den Kontakt zu einem
solchen Labor stelle ich gerne her. Anschließend helfe ich
Ihnen
gerne dabei, die Ihnen nach dem Gesetz zustehenden Rechte effektiv
geltend zu machen. Selbstverständlich vertrete ich auch
Vermieter,
etwa wenn es darum geht, ein Nutzerfehlverhalten des Mieters
nachzuweisen. Als probates Mittel steht zu diesem Zweck u.a. das
gerichtliche Beweisverfahren zur Verfügung, bei dem ein vom
zuständigen Amtsgericht beauftragter
Bausachverständiger die Mängelursachen
verlässlich feststellt.
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- Qualifizierte Beratung
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