Verwalterabberufung
Die
Gerichte haben sich in zunehmenden Maße mit Rechtsstreiten zu
beschäftigen, deren Gegenstand die Abberufung des
Verwalters
einer Wohnungs- eigentumsanlage ist. Die Motive für das
Bestreben,
den Verwalter abzuberufen, sind vielfältig. Oftmals sind
einzelne
Wohnungseigentümer mit der Arbeit des Verwalters schlichtweg
unzufrieden. Bisweilen sind der Abberufung jahrelange Konflikte
zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter
vorausgegangen. Die Abberufung erfolgt durch die
Wohnungseigentümer. Hierfür genügt in der
Regel ein
(einfacher) Mehrheitsbeschluss. Auch einzelne
Wohnungseigentümer
können die Abberufung des Verwalters mit amtsgerichtlicher
Hilfe
durchsetzen, etwa wenn der Versuch gescheitert ist, einen ent-
sprechenden Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer
herbeizuführen. Grundsätzlich gilt, dass ein
auf
unbestimmte Zeit bestellter Verwalter - auch ohne besonderen Grund -
unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist durch
Eigentümerbeschluss abberufen werden kann. In der Praxis
werden
Verwalter jedoch meistens auf bestimmte Zeit bestellt. Eine Abberufung
ist dann nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies
ist
dann der Fall, wenn den Wohnungseigentümern nach Treu und
Glauben
eine weitere Fortführung der Verwaltertätigkeit nicht
zumutbar ist. Folgende Gründe hat die Rechtsprechung
anerkannt: Entgegennahme von Schmiergeldern durch den Verwalter,
mangelnde Sorgfalt in finanziellen Angelegenheiten,
rechtskräftige
Verurteilung wegen Vermögensdelikten, Verletzung der
Neutralitätspflicht, Weigerung eine Jahresabrechnung zu
erstellen
oder Beschlüsse der Wohnungseigentümer
durchzuführen
etc. Ein wichtiger Grund wurde von der Rechtssprechung verneint bei
Fehlern in der Einzelabrechnung, der Protokollführung,
verspäteter Versendung des Protokolls, Verweigerung der
Akteneinsicht. Oftmals wird übersehen, dass mit der Abberufung
nicht automatisch auch der Verwaltervertrag endet. Dieser Vertrag
muss parallel zur Abberufung des Verwalters gekündigt
werden,
und zwar - nach Möglichkeit - außerordentlich
fristlos aus
wichtigem Grund, hilfsweise ordentlich zum nächst
möglichen
Zeitpunkt. Der abberufene Verwalter ist verpflichtet, alle Unterlagen
und Gelder herauszugeben. Zu den herauszugebenden Unterlagen
gehört die Korrespondenz mit den einzelnen
Wohnungseigentümern und Dritten, ebenso
Originalbankauszüge
sowie Namens- und Anschriftenlisten von Wohnungseigentümern.
Gespeicherte Daten sind auszudrucken oder auf einem
Datenträger zu
übergeben. Anschließend muss der abberufene
Verwalter diese
Daten so löschen, dass deren Wiederherstellung nicht
möglich
ist. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Abberufung
eines
Verwalters in den meisten Fällen ein sehr schwieriges
Unterfangen
ist. Zu beachtet ist dabei, dass der abberufene Verwalter die
Möglichkeit hat, den Abberufungsbeschluss gerichtlich
überprüfen zu lassen. Hält ein solcher
Abberufungsbeschluss der richterlichen Prüfung nicht stand,
erklärt das Gericht den Beschluss für
ungültig. Der
abberufene Verwalter wird dann in seinem Amt bestätigt.
Wohnungseigentümer, die eine derartige gerichtliche "Schlappe"
vermeiden wollen, sollten sich möglichst frühzeitig
von einem Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht beraten
lassen. Nur wenn hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wird dieser
Ihnen zu einer vorzeitigen Abberufung des Verwalters raten.
Gegebenenfalls kann es auch ratsam sein, mit dem unliebsam gewordenen
Verwalter über eine einvernehmliche Beendigung seiner
Tätigkeit zu verhandeln. Das nötige
Verhandlungsgeschick haben nur solche Rechtsanwälte, die sich
mit
der Rechtsmaterie besonders gut auskennen und schon eine Reihe von
Abberufungsfällen
bearbeitet haben.
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