Verwalterabberufung

VerwalterabberufungDie Gerichte haben sich in zunehmenden Maße mit Rechtsstreiten zu beschäftigen, deren Gegenstand die Abberufung des Verwalters einer Wohnungs- eigentumsanlage ist. Die Motive für das Bestreben, den Verwalter abzuberufen, sind vielfältig. Oftmals sind einzelne Wohnungseigentümer mit der Arbeit des Verwalters schlichtweg unzufrieden. Bisweilen sind der Abberufung jahrelange Konflikte zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter vorausgegangen. Die Abberufung erfolgt durch die Wohnungseigentümer. Hierfür genügt in der Regel ein (einfacher) Mehrheitsbeschluss. Auch einzelne Wohnungseigentümer können die Abberufung des Verwalters mit amtsgerichtlicher Hilfe durchsetzen, etwa wenn der Versuch gescheitert ist, einen ent- sprechenden Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer herbeizuführen. Grundsätzlich gilt, dass ein auf unbestimmte Zeit bestellter Verwalter - auch ohne besonderen Grund - unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist durch Eigentümerbeschluss abberufen werden kann. In der Praxis werden Verwalter jedoch meistens auf bestimmte Zeit bestellt. Eine Abberufung ist dann nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn den Wohnungseigentümern nach Treu und Glauben eine weitere Fortführung der Verwaltertätigkeit nicht zumutbar ist. Folgende Gründe hat die Rechtsprechung anerkannt: Entgegennahme von Schmiergeldern durch den Verwalter, mangelnde Sorgfalt in finanziellen Angelegenheiten, rechtskräftige Verurteilung wegen Vermögensdelikten, Verletzung der Neutralitätspflicht, Weigerung eine Jahresabrechnung zu erstellen oder Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen etc. Ein wichtiger Grund wurde von der Rechtssprechung verneint bei Fehlern in der Einzelabrechnung, der Protokollführung, verspäteter Versendung des Protokolls, Verweigerung der Akteneinsicht. Oftmals wird übersehen, dass mit der Abberufung nicht automatisch auch der Verwaltervertrag endet. Dieser Vertrag muss parallel zur Abberufung des Verwalters gekündigt werden, und zwar - nach Möglichkeit - außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentlich zum nächst möglichen Zeitpunkt. Der abberufene Verwalter ist verpflichtet, alle Unterlagen und Gelder herauszugeben. Zu den herauszugebenden Unterlagen gehört die Korrespondenz mit den einzelnen Wohnungseigentümern und Dritten, ebenso Originalbankauszüge sowie Namens- und Anschriftenlisten von Wohnungseigentümern. Gespeicherte Daten sind auszudrucken oder auf einem Datenträger zu übergeben. Anschließend muss der abberufene Verwalter diese Daten so löschen, dass deren Wiederherstellung nicht möglich ist. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Abberufung eines Verwalters in den meisten Fällen ein sehr schwieriges Unterfangen ist. Zu beachtet ist dabei, dass der abberufene Verwalter die Möglichkeit hat, den Abberufungsbeschluss gerichtlich überprüfen zu lassen. Hält ein solcher Abberufungsbeschluss der richterlichen Prüfung nicht stand, erklärt das Gericht den Beschluss für ungültig. Der abberufene Verwalter wird dann in seinem Amt bestätigt. Wohnungseigentümer, die eine derartige gerichtliche "Schlappe" vermeiden wollen, sollten sich möglichst frühzeitig von einem Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht beraten lassen. Nur wenn hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wird dieser Ihnen zu einer vorzeitigen Abberufung des Verwalters raten. Gegebenenfalls kann es auch ratsam sein, mit dem unliebsam gewordenen Verwalter über eine einvernehmliche Beendigung seiner Tätigkeit zu verhandeln. Das nötige Verhandlungsgeschick haben nur solche Rechtsanwälte, die sich mit der Rechtsmaterie besonders gut auskennen und schon eine Reihe von Abberufungsfällen bearbeitet haben.