Kündigung
Bei
der Kündigung von Mietverträgen ist generell zu
unterscheiden
zwischen einer ordentlichen Kündigung, einer
außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist
sowie
einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.
Gemäß § 568 Absatz 1 BGB muss ein
Wohnraummietverhältnis stets schriftlich gekündigt
werden.
Bei einer Wohnzeit bis zu fünf Jahren beträgt die
dabei von
beiden Parteien ein- zuhaltenden Kündigungfrist drei
Monate.
Nur zu Lasten des Vermieters verlängern sich die Fristen bei
längerer Wohndauer um jeweils weitere drei Monate,
nämlich
bei einer Wohndauer von über fünf Jahren auf sechs
Monate und
von über acht Jahren auf neun Monate (§ 573c Absatz 1
BGB).
Der Vermieter einer Wohnung kann nur ordentlich kündigen, wenn
er
ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des
Mietverhältnisses
hat und die Gründe hierfür in dem
Kündigungsschreiben
angibt (§ 573 BGB). 573 Absatz 2 BGB nennt
beispielhaft
Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters,
zum
Beispiel erhebliche Vertragspflichtverletzungen des Mieters oder
Eigenbedarf. Selbst dann, wenn der Vermieter im Einzelfall ein
berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses
hat, ist der Mieter nicht immer zum fristgerechten Auszug aus der
Wohnung gezwungen, da ihm nach dem Gesetz ein Widerspruchsrecht
zusteht. Er kann hiernach die Fortsetzung des gekündigten
Vertrages verlangen, wenn die vertragsmäßige
Beendigung des
Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen
anderen
Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten
würde,
die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des
Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Die außerordentliche
fristlose Kündigung des Mietvertrages kann von beiden
Parteien ausgesprochen werden, wenn wichtiger Grund gegeben
ist.
So ist der Vermieter vor allem im Falle eines
kündigungsrelevanten
Zahlungsverzuges berechtigt, dass Mietverhältnis fristlos zu
beenden. Dem Mieter wird aber vom Gesetz die Möglichkeit
eingeräumt, diese Kündigung unwirksam zu machen,
indem er
sämtliche Rückstände innerhalb einer
Schonfrist
begleicht. Diese Frist endet zwei Monate nachdem der Mieter eine
Räumungsklage wegen der Kündigung zugestellt bekommen
hat.
Auch der Mieter kann außerordentlich fristlos
kündigen, vor
allem dann, wenn es der Vermieter versäumt hat, einen
ihm
angezeigten Mangel der Mietsache fristgerecht zu beseitigen. Bei einer
erheblichen Gesundheitsgefährdung besteht auch ein
Sonderkündigungsrecht (§ 569 Absatz 1 BGB). Dieses
Kündigungsrecht verlangt nicht, dass der Mieter bereits
erkrankt
ist. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kann vielmehr
schon bei einer „erheblichen Gefährdung der
Gesundheit“ gekündigt werden. Der Bundesgerichtshofs
hat entschieden, dass die außerordentliche fristlose
Kündigung eines Mietverhältnisses über
Wohnraum wegen
erheblicher Gesundheitsgefährdung allerdings erst dann
zulässig ist, wenn der Mieter dem Vermieter eine angemessene
Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat, es sei denn eine
vorherige Fristsetzung oder Abmahnung verspricht offensichtlich keinen
Erfolg (BGH, Urteil vom 18.04.2007 - VIII ZR 182/06). Es ist
demzufolge eine kolossaler Fehler, ein Wohnraummietverhältnis
wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung
außerordentlich
fristlos zu kündigen, ohne den Vermieter zuvor aufgefordert zu
haben, die maßgeblichen Mängel der Mietsache
innerhalb einer
angemessenen Abhilfefrist zu beheben. Wer
als Mieter derartige Fehler sicher vermeiden will, sollte schon im
Vorfeld der beabsichtigten Vertragsbeendigungdie Hilfe eines
Fachanwalts für Mietrecht und Wohnungseigentumrecht in
Anspruch
nehmen.
Selbstredend unterstützte ich auch Vermieter beim Ausspruch
eigener Kündigungen und bei der Zurückweisung
mieterseitiger
Kündigungen.
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