Räumungsklage
Zieht
der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses
nicht
freiwillig aus, ist der Vermieter nicht berechtigt, den Mieter selbst
vor die Tür zu setzen, indem er das Mobiliar auf den Flur
stellt
und die Schlösser austauscht. Das geht nur gut, wenn der
Mieter
seine Rechte nicht kennt. Ein derartiges Vorgehen des Vermieters ist
strafbar und gibt der Mietpartei das Recht, im Wege einer einstweiligen
Verfügung die Wiedereinräumung des Besitzes an dem
Mietobjekt
zu verlangen. Das einzige vom Gesetzgeber zur Durchsetzung des
Räumungsanspruches bereitgestellte Mittel ist die
Räumungsklage. Nur unter Vorlage eines gerichtlichen
Räumungsurteils kann der Vermieter eine Räumung durch
den
Gerichtsvollzieher erzwingen. Wird die Räumungsklage aufgrund
einer Kündigung wegen Zahlungsrückstands erhoben,
kann der
Mieter einer Wohnung die Zwangsräumung dadurch abwenden, dass
er
den gesamten rückständigen Mietzins bis zum Ablauf
von zwei
Monaten nach Zustellung der Räumungsklage ausgleicht. In einem
solchen Fall werden dem Mieter jedoch in aller Regel
gemäß
§ 91a ZPO die Verfahrenskosten auferlegt. Die Dauer eines
gerichtlichen Räumungsverfahrens kann sehr unterschiedlich
sein.
Verteidigt sich der Mieter nicht gegen die Räumungsklage, kann
innerhalb weniger Wochen ein vollstreckbares Versäumnisurteil
vorliegen. Oft dauert es jedoch Monate, bis das Gericht über
die
Räumungsklage entschieden hat. Ein solcher Rechtstreit kann
sich
auch noch länger hinziehen, vor allem dann, wenn eine
aufwendige
Beweisaufnahme durchgeführt werden muss (Einholung eines
Sachverständigengutachtens zu mieterseitig behaupteten
Mängeln etc.). Nicht selten übersehen Vermieter, dass
sich
das Räumungsurteil nicht nur gegen den Mieter richten muss,
sondern auch gegen die anderen im Haushalt lebende Personen, soweit
diese selbst Gewahrsamsinhaber sind (Ehegatten oder
volljährige
Kinder). Der lediglich gegen den Mieter gerichtete
Räumungstitel
versetzt den Vermieter nicht in die Lage, auch gegen die im Urteil
nicht aufgeführten Dritten zu vollstrecken (Bundesgerichtshof,
Urteil vom 25.06.2004 - IXa ZB 29/04). Der Gerichtsvollzieher wird sich
in aller Regel weigern, die Räumung vorzunehmen. Dem
Viermieter
bleibt dann nichts anderes übrig, als auch gegen den Dritten
einen
Räumungstitel zu erwirken. Auf diese Weise kann sich die
Räumung odes Mietobjekts um weitere Monate verzögern.
Vermieter sind daher gut beraten, vor Erhebung der
Räumungsklage
genau nachzuforschen, welche erwachsenen Personen sich im Einzelnen in
der Wohnung aufhalten. Nur in Ausnahmefällen kann sich der
Dritte
nicht darauf berufen, dass gegen ihn kein Räumungstitel
vorliegt.
Das Landgericht Hamburg hat dies etwa in einem Fall angenommen, in dem
die Ehefrau des Mieters erst nach Abschluss eines
Räumungsvergleichs ohne das Wissen des Vermieters eingezogen
ist
(Beschluss vom 06.10.2006 - 334 T 38/06). Auch das Amtsgericht
Hamburg-St. Georg hat die Räumungsvollstreckung gegen
eine
vom Vermieter nicht mitverklagte Untermieterin als
rechtmäßig erachtet, da sie sich diese treuwidrig
verhalten
habe. Während des Räumungsrechtsstreits hatte die
Untermieterin die Wohnung klammheimlich angemietet
und zur
Ausübung der Prostitution genutzt (Beschluss vom 21.02.2007 -
903a
M 1682/06). Diese Rechtsprechung belegt, dass der Vermieter schon im
Zeitpunkt der Erhebung einer Räumungsklage etwaige
Vollstreckungsprobleme zu beachten hat. Andernfalls besteht die Gefahr,
einen Titel zu erhalten, aus dem nicht erfolgreich vollstreckt werden
kann. Fazit: Die Führung eines Räumungsverfahrens
stellt
keine leichte Aufgabe dar und gehört folglich auf keinen Fall
in
die Hände unerfahrener Rechtsanwälte. Der Vermieter
sollte
sich im Zweifel an einen Fachanwalt für Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht wenden, der nachweislich schon viele
Räumungsklagen erhoben hat, denn auch hier gilt das
altbekannte Sprichwort: „Übung macht den
Meister.“
Entsprechendes gilt selbstverständlich für Mieter,
die sich
erfolgreich gegen eine Räumungsklage des Vermieters zu Wehr
setzten wollen.
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