Mieterhöhung
Vermieter
können eine Erhöhung der Miete nicht einseitig
festsetzen,
sondern müssen zuvor stets die Zustimmung des Mieters
einholen.
Dabei sind sie strengen gesetzlichen Regeln unterworfen. Die wichtigste
Regel lautet: Eine Mieterhöhung muss in Textform erfolgen; die
Unterschrift des Vermieters ist nicht nötig. Gültig
ist das
Dokument nur, wenn es an alle Mieter gerichtet ist. Außerdem
muss
der Vermieter begründen, warum die Wohnung teurer werden soll.
Wie
diese Begründung auszusehen hat, hängt davon ab,
worauf die
Mieterhöhung im Einzelnen gestützt wird. Neben der
Mieterhöhung bei Modernisierung (§ 559 BGB) spielt in
der
Praxis die in §§ 558 - 558e BGB normierte
Mieterhöhung
bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete die wichtigste Rolle.
Hinzu
ist wissenswert, dass der Vermieter bei freifinanzierten Wohnungen die
Miete im Laufe des Mietverhältnisses auf die
ortsübliche
Vergleichsmiete anheben darf. Ortsüblich ist diejenige Miete,
die
für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Mieters
durchschnittlich gezahlt wird. Insoweit stehen dem Vermieter
unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung:
Bezugnahme
auf einen Mietspiegel oder auf eine Mietdatenbank, Verweis
auf
ein Sachverständigengutachten, Hinweis auf drei vergleichbare
Wohnungen. Nimmt der Vermieter in seinem
Mieterhöhungsverlangen
Bezug auf die Angaben des örtlichen Mietspiegels, so muss er
die
Wohnung des Mieters in den Mietspiegel eingruppieren und diese
Eingruppierung begründen. Das
Mieterhöhungsverlangen
kann frühestens ein Jahr nach der letzten
Mieterhöhung
geltend gemacht werden. Zu beachten ist ferner, dass sich die Miete
innerhalb von drei Jahren - von Erhöhungen nach den
§§
559 bis 560 BGB abgesehen - nicht um mehr als 20 vom Hundert
erhöhen darf (Kappungsgrenze). Ist diese Grenze vom Vermieter
überschritten worden oder weist die Mieterhöhung
andere
Mängel auf, so kann der Mieter die Zustimmung zur
Mieterhöhung verweigern. Der Vermieter muss dann, wenn er sein
Mieterhöhungsziel weiter verfolgen möchte, Klage
erheben.
Entsprechende Urteile der Instanzgerichte lese ich mit großem
Interesse, vor allem dann, wenn es um die Frage geht, ob der Vermieter
berechtigt ist, im Wege der Mieterhöhung einen entsprechenden
Zuschlag auf die Miete zu verlangen, weil die im Mietvertrag enthaltene
Klausel über die Abwälzung von
Schönheitsreparaturen auf
den Mieter unwirksam ist. Das OLG Karlsruhe hat dies bejaht (Urteil vom
18.04.2007 - 7 U 186/06). Der Bundesgerichtshof ist hingegen
der
Auffassung, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, im Falle der
Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme der
Schönheitsreparaturen
durch den Mieter von diesem eine Mieterhöhung in Form eines
Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen
(Urteil
vom 09.07.2008 - VIII ZR 181/07). Die Vermieter kann die beanspruchte
Mieterhöhung in derartigen Fällern auch nicht im Wege
der
ergänzenden Vertragsauslegung gemäß
§§ 133,
157 BGB verlangen. Die Forderung nach einem Zuschlag zur
ortsüblichen Vergleichsmiete kann auch nicht auf einen Wegfall
der
Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gestützt
werden, denn das
Risiko der Unwirksamkeit von Formularklauseln hat
gemäß
§ 306 Absatz 2 BGB derjenige zu tragen, der derartige Klauseln
verwendet, also der Vermieter. Diese Rechtsprechung zeigt, dass die
Gerichte die Mieterhöhungsverlangen der Vermieter immer sehr
kritisch prüfen. Infolgedessen gelingt es im Zweifel keinem
privaten Vermieter, ein Mieterhöhungsverlangen ohne formale
Begründungsmängel zu verfassen. Wer als Vermieter
keine
Fehler begehen möchte, nimmt am besten die Hilfe eines
Fachanwalts
für Mietrecht und Wohnungseigentumrecht in Anspruch. Dieselbe
Empfehlung gilt für Mieter, die sich gegen eine
Mieterhöhung
des Vermieters zur Wehr setzten wollen.
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