Instandhaltungsrücklage
Die
Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage ist nach §
21 Absatz
5 Nr. 4 WEG eine Maßnahme, die zur
ordnungsgemäßen
Verwaltung gehört. Für die Verwaltung der
Instandhaltungsrücklage ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz
(§ 27 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 4 WEG) der Verwalter
zuständig. Er führt insbesondere die Konten, auf
denen die
Rücklage angesammelt wird. Ihm obliegt auch die Pflicht, die
Rücklage gewinnbringend anzulegen. Soweit die
Wohnungseigentümer dem Verwalter diesbezüglich keine
Vorgaben
machen, hat er bei der Auswahl zwischen mehreren Anlageformen
nicht nur die Gewinnspannen zu berücksichtigen, sondern
darüber hinaus zu beachten, dass die
Instandhaltungsrücklage
unter Umständen relativ kurzfristig verfügbar sein
muss. Die
Instandhaltungsrücklage ist zweckgebunden und darf nicht ohne
weiteres mit anderen Forderungen verrechnet werden. Daher ist ein
Beschluss der Wohnungseigentümer,
rückständige
Hausgelder mit anteiligen Guthaben der Instandhaltungsrücklage
zu
verrechnen, generell nichtig. Ein solcher Beschluß
verstößt gegen zwingende Vorschriften des
Wohnungseigentumsgesetz (OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.1990 - 15 W
331/90). Nach Auffassung des OLG Hamm ist die
Eigentümerversammlung für eine solche
Beschlußfassung
absolut unzuständig. Auch das OLG München nimmt bei
einer
derartigen Zweckentfremdung der Instandhaltungsrücklage einen
Verstoß gegen das Gebot der ordnungsgemäße
Verwaltung
an. Die in der Instandhaltungsrücklage gebundenen Mittel
könnten ausnahmsweise nur dann für andere
Zwecke
verwendet werden, wenn sie eine angemessene Höhe
übersteigen.
Nötig sei auf jeden Fall der Erhalt einer "eisernen Reserve",
deren Höhe sich nicht abstrakt festlegen lasse (Beschluss vom
vom
20.12.2007 - 34 Wx 076/07). Im Übrigen ist
wissenswert, dass
die Eigentümergemeinschaft nach eigenem Ermessen entscheiden
kann,
ob sie eine vorhandene Instandhaltungsrücklage zur
Finanzierung
von Sanierungsmaßnahmen vollständig oder nur
teilweise in
Anspruch nimmt. Ein Anspruch einzelner Wohnungseigentümer
darauf,
dass die Rücklage komplett ausgeschöpft wird, besteht
nicht.
Die Versammlung der Wohnungseigentümer kann infolgedessen
neben
der Entnahme von finanziellen Mitteln aus der
Instandhaltungsrücklage auch beschließen, dass ein
gewisser
Teil der baulichen Maßnahme über Sonderumlagen
finanziert
wird (Bayrisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 22.09.2004 - 2Z
BR 142/04). Dass es den Grundsätzen
ordnungsgemäßer
Verwaltung widerspricht, wenn der Verwalter sein Honorar aus der
Instandhaltungsrücklage entnimmt, dürfte sich in
Anbetracht
der obigen Ausführungen von selbst verstehen. Ein solcher
Verstoß gegen die Grundsätze
ordnungsgemäßer
Verwaltung ist anfechtbar, und zwar selbst dann, wenn die Mehrheit der
Wohnungseigentümer die Vorgehensweise des Verwalters
gebilligt hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2005 - 3 Wx
326/04). ES dürfte sich inzwischen auch herumgesprochen haben,
dass tatsächliche und geschuldete Zahlungen der
Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage
nach
Auffassung des Bundesgerichtshofs in der Jahresabrechnung
weder
als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu buchen sind (Urteil vom
04.12.2009 - V ZR 44/09). Geschieht dies doch, so ist der
Genhmigungsbeschluss der Wohnungseigentümer anfechtbar, denn
eine
solche Abrechnung ist für den
Wohnungseigentümer nicht
mehr ohne fachkundige Unterstützung zu verstehen und in der
Sache
auch irreführend (BGH, a.a.O.). Viele Verwalter haben diese
Rechtsprechung noch nicht in die Tat umgesetzt, was zum Teil auch daran
liegen mag, dass noch nicht alle Hersteller von
Hausverwaltungs-Softwareauf die neue Rechtsprechung mit geeigneten
Updates reagiert haben.
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