Schönheitsreparaturen
Unter
Schönheitsreparaturen verstehen die Gerichte das Tapezieren,
Anstreichen und / oder Kalken der Wände und Decken, das
Streichen
der Fußböden und der Heizkörper
(einschließlich
Heizrohre), der Innentüren sowie der Fenster und
Außentüren von innen. Dies umfasst alle
vorbereitenden
Arbeiten, also zum Beispiel das Entfernen von Dübeln und das
Verschließen der hierbei entstehenden Löcher als
Vorarbeit
zum Streichen der Tapeten. Auch das bloße Entfernen der
Tapeten
von den Wänden ist bereits eine Schönheitsreparatur.
Das
Abschleifen des Parketts gehört hingegen nicht mehr zu den
Schönheitsreparaturen. Diese Renovierungsarbeiten
zählen -
ebenso wie das Versiegeln eines Parketts oder das Anstreichen von
Türen und Fenstern von außen - zu den vom Vermieter
zu
erledigenden Instandhaltungsarbeiten. Nach dem
Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) sind die Schönheitsreparaturen
grundsätzlich
Aufgabe des Vermieters. Nur wenn im Mietvertrag eine wirksame
Schönheitsreparaturklausel vereinbart ist, besteht eine
Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der
Schönheitsreparaturen. Aus diesem Grunde enthalten fast alle
formularmäßigen Wohnraummietverträge
Klauseln, die eine
Abwälzung der Verpflichtung zur Durchführung von
Schönheitsreparaturen auf den Mieter vorsehen. Die
Rechtsprechung
hält diese Vorgehensweise grundsätzlich für
zulässig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat allerdings
festgestellt,
dass Klauseln unwirksam sind, durch die dem Mieter die
Ausführung
der Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan
auferlegt werden (Urteil vom 23.06.04 - VIII ZR 361/03). Umwirksam sind
dann gleichsam auch die in demselben Mietvertragsformular enthaltenen
Klauseln über die sog. quotenmäßige
Abgeltung für
angefangene Renovierungsintervalle (BGH, Urteil vom 05.04.2006 - VIII
ZR 178/05). Als "starr" im Sinne der zitierten Rechtsprechung sind
Klausel immer dann anzusehen, wenn Sie beim Mieter den Eindruck
erwecken können, er habe die Schönheitsreparaturen
verbindlich innerhalb der festgelegten Fristen durchzuführen.
Wird
von der Vertragsklausel die Durchführung der
Schönheitsreparaturen innerhalb bestimmter Frist lediglich
empfohlen, so kann diese Regelung hingegen durchaus wirksam sein. Eine
unangemessene Benachteiligung des Mieters - und damit eine
Unwirksamkeit der Gesamtregelung - kann sich aus dem
Zusammenwirken zweier Formularklauseln ergeben. Dies hat der
Bundesgerichtshof für den Fall bejaht, dass die Verpflichtung
zur
Ausführung von Schönheitsreparaturen unter
gleichzeitiger
Auferlegung einer Verpflichtung zur Endrenovierung
formularmäßig auf den Wohnraummieter
abgewälzt wird
(Urteil vom 14.05.2003 - VIII ZR 308/02). Auch in
Formularmietverträgen über
Geschäftsräume
führt die Kombination einer Endrenovierungsklausel mit einer
solchen über regelmäßig
durchzuführende
Schönheitsreparaturen wegen des dabei auftretenden
Summierungseffekts zur Unwirksamkeit beider Klauseln (BGH, Urteil vom
06.04.2005 - XII ZR 308/02). Der Bundesgerichtshof hat im
Übrigen
in mehreren Urteilen, z.B. in seiner Entscheidung zu Farbwahlklauseln
(Urteil vom 20.01.2010 - VIII ZR 50/09), dazu Stellung genommen, dass
der Mieter durch die Vorgabe, Fenster und Türen "nur
weiß"
zu streichen, unangemessen benachteiligt wird. Eine solche Klausel
führt dazu, dass die Abwälzung der
Schönheitsreparaturen
auf den Mieter insgesamt unwirksam ist. Ein Ende dieser Rechtsprechung
ist nicht in Sicht. Als Fachanwalt für Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht halte ich die aktuelle Jurisdiktion des
Bundesgerichtshofs stets im Auge und helfe Vermietern bei der
Vereinbarung wirksamer Schönheitsreparaturklauseln.
Demgegenüber überprüfe ich bei der Beratung
von Mietern,
ob diese gegebenenfalls berechtigt sind, die Durchführung von
Schönheitsreparaturen abzulehnen.
Service:
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