Eigentümerversammlung
Das
wesehntliche Entscheidungsgremium der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer ist die
Eigentümerversammlung. Sie
ist das "Parlament" der Wohnungseigentümer und tritt
mindestens
einmal im Jahr zusammen. Der konkrete Ablauf einer
Eigentümerversammlung kann die unterschiedlichsten Formen
annehmen. Manche Eigentümerversammlung artet in einen
regelrechten
Kleinkrieg aus. Es kommt aber auch vor, dass die Miteigentümer
die
Versammlung lediglich dazu nutzen, die Vorschläge des
Verwalters
mehr oder weniger widerspruchslos abzunicken, um möglichst
schnell
wieder nach Hause gehen zu können. Derartiges Desinteresse ist
zuweilen mit unheilvollen Konsequenzen verbunden, denn immerhin werden
bei solchen Treffen Beschlüsse gefasst, welche weitreichende
Auswirkungen für die gesamte Anlage haben
können. Wohnungseigentümer
sollten deshalb gut
vorbereitet zur Eigentümerversammlung erscheinen. Damit jeder
Wohnungseigentümer die Möglichkeit hat, sich auf die
Eigentümerversammlung entsprechend vorzubereiten, schreibt das
Gesetz eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche vor
(§ 24
Absatz 4 Satz 2 WEG). Das Einladungsschreiben des Verwalters muss
sämtliche Gegenstände der vorgesehenen
Beschlussfassung in
der sogenannten Tagesordnung zumindest schlagwortartig bezeichnen. Den
Ablauf der Eigentümerversammlung bestimmt in der Regel der
Verwalter, der oft auch den Vorsitz führt. Zu Beginn der
Eigentümerversammlung ist deren Beschlussfähigkeit
festzustellen. Diese ist dann gegeben, wenn die erschienenen
stimmberechtigten Wohnungseigentümer zusammen mehr als die
Hälfte der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile
halten.
Die Beschlussfähigkeit muss bei jeder einzelnen Abstimmung
erhalten bleiben. Insoweit können sich im Verlauf einer
Eigentümerversammlung dadurch Änderungen ergeben,
dass
einzelne Eigentümer die Versammlung verlassen. Das Gesetz
sieht
vor, dass jedem Wohnungseigentümer lediglich eine Stimme
zusteht
("Kopfprinzip" gemäß § 25 Absatz 2
WEG). Die
Gemeinschaftsordnung kann jedoch eine andere Regelung des Stimmrechts
vorsehen. Sehr verbreitet ist die Regelung, dass sich das Stimmrecht
nach der Größe der Miteigentumsanteile bestimmt
("Wertprinzip"). Sofern die Teilungserklärung keine
Beschränkung enthält, kann sich ein
Wohnungseigentümer
grundsätzlich durch jedermann in der Versammlung vertreten
lassen.
Insbesondere ist es in den meisten Fällen möglich,
dass sich
ein Wohnungseigentümer durch einen Rechtsanwalt vertreten
lässt. Ich habe schon oft als bevollmächtigter
Vertreter an
Eigentümerversammlungen teilgenommen und mich dort wortreich
dafür eingesetzt, dass von der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer keine Beschlüsse gefasst werden,
die den
rechtlichen Interessen meiner Mandantschaft zuwiderlaufen. Dabei ist es
mir auch schon gelungen, für eine nachhaltige Befriedung einer
bis
dahin zerstrittenen Wohnungseigentümergemeinschaft zu sorgen.
Die
mit einer derartigen Tätigkeit verbundenen Rechtsanwaltskosten
machen sich in der Regel schnell bezahlt. Die Kostenfrage beantworte
ich Ihnen gerne auf Anfrage. Sollten Sich sich nicht vertreten lassen
wollen, so berate ich Sie selbstverständlich gerne im
Anschluss an
eine Eigentümerversammlung. Entsprechender Beratungsbedarf
besteht
immer dann, wenn Sie Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit eines
Ihren Interessen zuwider laufenden Beschlusses der
Wohnungseigentümergemeinschaft haben, denn ein
rechtsfehlerhafter
Beschluss der Wohnungseigentümer muss binnen Monatsfrist beim
zuständigen Amtsgericht mit einer sog. Anfechtungsklage
angegriffen werden. Sonst wird - von einigen wenigen Ausnahmen
abgesehen - der einmal gefasste Beschluss bestandskräftig und
ist
dann für die Eigentümergemeinschaft bindend. Als
Fachanwalt
für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht berate ich Sie gerne
hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage.
Service:
- Qualifizierte Beratung
- Vertragsgestaltung
- Prozessvermeidung
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