Mietvertrag
Ein sorgfältig
durchdachter Wohnraummietvertrag gewährleistet, dass Streit
zwischen den Parteien vermieden wird. Bei der Vertragsgestaltung und
Vertragsprüfung muss man als Rechtsanwalt die neuste
Rechtsprechung stets im Auge behalten. Die dabei im Bereich des
Wohnraummietrechts zu berücksichtigenden Urteile und
Beschlüsse sind kaum noch zu
überschauen. Woche für
Woche werden neue Gerichtsentscheidungen verkündet. Zu fast
allen
Rechtsfragen gibt es inzwischen eine Vielzahl von
Grundsatzentscheidungen des BGH, die bei Abfassung und Prüfung
von
Mietverträgen zu beachten sind. Die
Karlsruher Richter haben in den letzten Jahren insbesondere
die
Klauseln von Formularmietverträgen einer gestrengen Kontrolle
unterzogen. Für unwirksam erklärt wurden unter
anderem
Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter unter
Zugrundelegung
eines starren Fristenplans zur Durchführung von Renovierungen
verpflichten. Unzulässig sind weiterhin viele
Endrenovierungsklausel (sog. Summierungseffekt) und
formularvertragliche Vereinbarungen, die eine Selbstvornahme der
handwerklichen Arbeiten durch den Mieter verbieten (sog.
Handwerkerklauseln). Diesen Urteilen habe ich bei der
Überprüfung von Wohnraummietverträgen
konstant
Beachtung zu schenken. Im Bereich der Geschäftsraummiete bin
ich mehr als in jedem anderen
Rechtsgebiet auch vertragsgestaltend tätig. Dabei
verfolge ich
das Ziel, Verträge zu entwerfen, die für die Dauer
der
vereinbarten Vertragslaufzeit keine rechtlichen Angriffspunkte bieten.
Zu beachten sind insbesondere gesetzliche Schriftformerfordernisse. Die
Frage nach der Einhaltung der gesetzlichen Schriftform von
Geschäftsraummietverträgen ist Gegenstand einer
Vielzahl von
Urteilen des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte.
Gemäß § 550 BGB bedarf ein Mietvertrag, der
für
längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, der in §
126 BGB
geregelten Schriftform. Sonst gilt er für unbestimmte Zeit und
ist
frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung
des
Wohnraums kündbar. Bei Geschäftsräumen ist
dabei die in
§ 580a Absatz 2 BGB geregelte Kündigungsfrist
einzuhalten.
Schon ein kleiner Schriftformmangel kann dazu führen, dass ein
auf
die Dauer von fünf oder mehr Jahren angelegter Mietvertrag vom
Mieter vorzeitig gekündigt werden kann. Findet sich
anschließend kein anderer Mieter, so kann für den
Vermieter
hieraus ohne weiteres ein Schaden in sechsstelliger Höhe
erwachsen! Viele Geschäftraummieter haben dies als einen Weg
erkannt, sich mit juristischer Hilfe vorzeitig von unrentablen
Mietobjekten zu trennen. Dass derartige Motive mit dem Schutzzweck der
Formvorschriften nicht mehr viel zu tun haben, hat die Obergerichte
bislang nicht davon abgehalten, sich streng an die gesetzlichen
Vorgaben zu halten und nur in besonderen Ausnahmefällen eine
rechtsmissbräuchliche Berufung auf einen Formverstoß
anzunehmen. Genau aus diesem Grund ist und bleibt der für eine
längere Zeit als ein Jahr abgeschlossene
Geschäftsraummietvertrag ein interessantes
Tätigkeitsfeld
für Juristen, entweder wenn es darum geht, einen
möglichst
„wasserdichten“ Vertrag zu entwerfen, oder aber um
geeignete Strategien für eine vorzeitige
Schriftformkündigung
zu entwickeln. Beide Aufgaben sind juristisch sehr reizvoll und
erfordern einen genauen Kenntnisstand über die aktuelle
Rechtsprechungsentwicklung. Die Bearbeitung von Fällen auf
diesem
Gebiet stellt eine schwierige Aufgabe dar und gehört deshalb
nicht
in die Hände unerfahrener Rechtsanwälte. Man sollte
sich
daher im Zweifel an einen Fachanwalt für Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht wenden, der nachweislich schon eine ganze Reihe
von „Schriftformmandaten“ bearbeitet hat, denn auch
hier
gilt das altbekannte Sprichwort: „Übung macht den
Meister.“
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