Instandsetzung
Die
Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums gehört ebenso wie
die
Instandhaltung zur ordnungsgemäßen, dem
Interesse der
Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden
Verwaltung (§ 21 Absatz 5 Nr. 2 WEG). Über
die
Instandsetzung und Instandhaltung wird in der in der
Eigentümerversammlung (§ 23 WEG) durch einen durch
Mehrheitsbeschluß (§ 25 WEG) entschieden. Die
anfallenden
Kosten tragen alle Wohnungseigentümer (im Verhältnis
ihrer
Anteile) gemeinschaftlich. Dies ergibt sich aus § 16
Absatz 2
WEG. Während die Maßnahmen der
ordnungsgemäßen
Instandhaltung und Instandsetzung durch Mehrheitsbeschluss geregelt
werden können, sind bauliche Veränderungen von der
Zustimmung
sämtlicher Wohnungseigentümer abhängig.
Aufgrund dessen
ist die Abrenzung der Begriffe Instandsetzung, Instandhaltung und
bauliche Veränderung besonders wichtig. Vereinfacht
lässt
sich sagen, dass es bei der Instandsetzung um die Behebung von
Mängeln oder Schäden geht, die durch Abnutzung,
Alterung und
Witterungseinflüsse entstanden sind. Die Instandhaltung
betrifft
hingegen vorbeugende Maßnahmen, welche der Vermeidung von
Schäden dienen. Dazu gehören auch Wartungsarbeiten
(z.B. am
Aufzug). Unter einer baulicher Veränderung im Sinne des
§ 22
Absatz 1 WEG ist nicht nur eine Veränderung vorhandener
Gebäudeteile, sondern jede auf Dauer angelegte
gegenständliche Veränderung des gemeinschaftlichen
Eigentums
zu verstehen. Darunter fallen insbesondere Veränderungen der
äußeren Gestaltung des Gebäudes, also des
architektonischen und ästhetischen Erscheinungsbildes.
Derartige
Veränderungen können grundsätzlich
nur einstimmig
beschlossen werden. Obwohl sich dies ganz eindeutig aus dem
Wohnungseigentumsgesetz ergibt (§ 22 Absatz 1 WEG), sind viele
Wohnungseigentümer der Ansicht, dass das Anbringen einer
Satellitenanlage oder der nachträgliche Einbau
eines Dachflächenfensters zu ihren normalen
Eigentümerrechten
gehört. Auch die Anbringungen einer Markise oder eines
Sichtschutzes am Balkon wird oft als eine Maßnahme
verstanden,
die nicht der Zustimmung der übrigen
Wohnungseigentümer
bedarf. Aber weit gefehlt: Bei all diesen Dingen handelt es sich um
bauliche Veränderungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes,
denn sie verändern die einheitliche Gestaltung der
Wohnungseigentumsanlage. Insoweit kann ein Rückbau verlangt
werden, und zwar auch von einzelnen Wohnungseigentümern.
Ansprüche auf Beseitigung einer baulichen Veränderung
sind
nämlich grundsätzlich Individualansprüche
der
übrigen Wohnungseigentümer (OLG Köln,
Beschluss vom
03.07.2008 - 16 Wx 51/08). Eine Eigentümergemeinschaft handelt
auch nicht treuwidrig, wenn sie in der Vergangenheit
Veränderungen
hingenommen hat, nun aber "das Maß als voll ansieht" und von
einem Wohnungseigentümer den Rückbau einer weiteren
ohne
Zustimmung durchgeführten baulichen Veränderung
verlangt.
Auch die Umgestaltung einer Dachterrasse durch eine Bepflanzung ist
eine bauliche Veränderung und steht unter dem Vorbehalt des
§
22 Absatz 1 WEG. Der Beseitigungsanspruch der
Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den einzelnen
Wohnungseigentümer resultiert in diesem Fall aus § 10
Absatz
6 Satz 3 WEG (OLG München, Beschluss vom 28.3.2007 - 34 Wx
199/04)
und kann mit gerichtlicher Hilfe geltend gemacht werden. Bei der
Antragstellung ist von der klagenden Partei zu beachten, dass zur
Beseitigung einer baulichen Veränderung nur derjenige
Wohnungseigentümer verpflichtet ist, der sie vorgenommen hat,
also
der sogenannte Handlungsstörer. Sein Sonderrechtsnachfolger
ist
als Zustandsstörer lediglich verpflichtet, die Beseitigung zu
dulden. Beseitigungs- und Duldungsanspruch sind insoweit verschiedene
Verfahrensgegenstände. Wer Fehler bei der Antragstellung
vermeiden
möchte, lässt sich vor Gericht am besten von einem
spezialisierten Fachanwalt vertreten.
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