Instandsetzung

InstandsetzungDie Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums gehört ebenso wie die Instandhaltung zur ordnungsgemäßen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung (§ 21 Absatz 5 Nr. 2 WEG). Über die Instandsetzung und Instandhaltung wird in der in der Eigentümerversammlung (§ 23 WEG) durch einen durch Mehrheitsbeschluß (§ 25 WEG) entschieden. Die anfallenden Kosten tragen alle Wohnungseigentümer (im Verhältnis ihrer Anteile) gemeinschaftlich. Dies ergibt sich aus § 16 Absatz 2 WEG. Während die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung durch Mehrheitsbeschluss geregelt werden können, sind bauliche Veränderungen von der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer abhängig. Aufgrund dessen ist die Abrenzung der Begriffe Instandsetzung, Instandhaltung und bauliche Veränderung besonders wichtig. Vereinfacht lässt sich sagen, dass es bei der Instandsetzung um die Behebung von Mängeln oder Schäden geht, die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinflüsse entstanden sind. Die Instandhaltung betrifft hingegen vorbeugende Maßnahmen, welche der Vermeidung von Schäden dienen. Dazu gehören auch Wartungsarbeiten (z.B. am Aufzug). Unter einer baulicher Veränderung im Sinne des § 22 Absatz 1 WEG ist nicht nur eine Veränderung vorhandener Gebäudeteile, sondern jede auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums zu verstehen. Darunter fallen insbesondere Veränderungen der äußeren Gestaltung des Gebäudes, also des architektonischen und ästhetischen Erscheinungsbildes. Derartige Veränderungen können grundsätzlich nur einstimmig beschlossen werden. Obwohl sich dies ganz eindeutig aus dem Wohnungseigentumsgesetz ergibt (§ 22 Absatz 1 WEG), sind viele Wohnungseigentümer der Ansicht, dass das Anbringen einer Satellitenanlage oder der nachträgliche Einbau eines Dachflächenfensters zu ihren normalen Eigentümerrechten gehört. Auch die Anbringungen einer Markise oder eines Sichtschutzes am Balkon wird oft als eine Maßnahme verstanden, die nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf. Aber weit gefehlt: Bei all diesen Dingen handelt es sich um bauliche Veränderungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, denn sie verändern die einheitliche Gestaltung der Wohnungseigentumsanlage. Insoweit kann ein Rückbau verlangt werden, und zwar auch von einzelnen Wohnungseigentümern. Ansprüche auf Beseitigung einer baulichen Veränderung sind nämlich grundsätzlich Individualansprüche der übrigen Wohnungseigentümer (OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2008 - 16 Wx 51/08). Eine Eigentümergemeinschaft handelt auch nicht treuwidrig, wenn sie in der Vergangenheit Veränderungen hingenommen hat, nun aber "das Maß als voll ansieht" und von einem Wohnungseigentümer den Rückbau einer weiteren ohne Zustimmung durchgeführten baulichen Veränderung verlangt. Auch die Umgestaltung einer Dachterrasse durch eine Bepflanzung ist eine bauliche Veränderung und steht unter dem Vorbehalt des § 22 Absatz 1 WEG. Der Beseitigungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den einzelnen Wohnungseigentümer resultiert in diesem Fall aus § 10 Absatz 6 Satz 3 WEG (OLG München, Beschluss vom 28.3.2007 - 34 Wx 199/04) und kann mit gerichtlicher Hilfe geltend gemacht werden. Bei der Antragstellung ist von der klagenden Partei zu beachten, dass zur Beseitigung einer baulichen Veränderung nur derjenige Wohnungseigentümer verpflichtet ist, der sie vorgenommen hat, also der sogenannte Handlungsstörer. Sein Sonderrechtsnachfolger ist als Zustandsstörer lediglich verpflichtet, die Beseitigung zu dulden. Beseitigungs- und Duldungsanspruch sind insoweit verschiedene Verfahrensgegenstände. Wer Fehler bei der Antragstellung vermeiden möchte, lässt sich vor Gericht am besten von einem spezialisierten Fachanwalt vertreten.