Modernisierung
Zwischen
den Mietvertragsparteien gibt es zuweilen Streit über
Probleme,
die mit der Modernisierung des Mietobjekts zu tun haben. Im
mietrechtlichen Sinne versteht man unter einer Modernisierung bauliche
Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig
erhöhen bzw. die Wohnverhältnisses auf Dauer
verbessern
oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken. Solche
Maßnahmen hat der der Mieter vom Grundsatz her zu
dulden.
Die Duldungspflicht hängt allerdings davon ab, dass der
Vermieter
die Modernisierungsmaßnahme zuvor auch
ordnungsgemäß
angekündigt hat. Nicht zu dulden sind solche
Maßnahmen, die
für für den Mieter oder seine Familie eine
unangemessene
Härte bedeuten würden. Eine solche Härte
insbesondere
liegt vor, wenn die beabsichtigten Arbeiten unzumutbar lange dauern
oder zur Unzeit (z.B. umfangreiche Arbeiten in der Adventszeit oder
über die Weihnachtsfeiertage) durchgeführt werden
sollen. Die
zu erwartende Mieterhöhung stellt hingegen für sich
genommen
keinen Härtegrund dar, wenn das Mietobjekt durch die
Modernisierung nur in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein
üblich ist. Der Kreis derjenigen Personen, deren Belange bei
der
Frage nach einem Härtgrund zu berücksichtigen sind,
wurde
durch Mietrechtsmodernisierung erweitert. Nunmehr sind auch alle
weiteren Haushaltsangehörigen des Mieters erfasst, d.h. auch
der
Partner, mit dem der Mieter in einem auf Dauer angelegten
gemeinsamen Haushalt lebt oder sonstige dauerhaft in seinem Haushalt
lebende Personen (Pflegekinder, Kinder des Lebenspartners u.s.w.). Will
der Vermieter im Fall einer verweigerten Duldung trotzdem renovieren,
so muss er den Mieter auf Duldung verklagen. Dann entscheidet das
zuständige Gericht, ob die Modernisierung miterseitig
zu
dulden ist oder nicht. Bis zum Vorliegen einer solchen
gerichtlichen Entscheidung sollte der Mieter davon absehen, Handwerker
in seine Wohnung zu lassen, denn dies könnte unter
Umständen
als stillschweigende Zustimmung ausgelegt werden. Duldet der Mieter die
Modernisierung und wird die Maßnahme zur Zufriedenheit beider
Mietvertragsparteien durchgeführt, ist der Vermieter
berechtigt,
die Miete zu erhöhen. In welchem Rahmen sich diese
Mieterhöhung bewegt und welche Kosten im Einzelnen auf den
Mieter
umgelegt werden dürfen, ist Gesetz genau geregelt. Elf Prozent
der
Modernisierungskosten dürfen auf die Jahresmiete aufgeschlagen
werden. Von den Kosten abzuziehen sind allerdings neben etwaigen
Fördermitteln sämtliche Positionen, welche die
Instandsetzung
/ Instandhaltung des Mietobjekts betreffen. Damit stellt sich in
zahlreichen Fällen zwangsläufig die Frage der
Abrenzung von
Modernisierungsmaßnahmen und Instandsetzungs- bzw.
Instandhaltungsarbeiten.
Bei der Instandsetzung geht es um die Behebung von Mängeln
oder
Schäden, welche an dem Mietobjekt - etwa durch Abnutzung,
Alterung
oder Witterungseinflüsse - entstanden sind (Beispiele: Ersatz
defekter Fenster, Austausch einer schadhaften
Fassadendämmung).
Die Instandhaltung betrifft vorbeugende Maßnahmen, die der
Vermeidung von Schäden dienen. Dazu zählen auch
Wartungsarbeiten. Oft sind die Kosten solcher Instandsetzungs- bzw.
Instandhaltungsarbeiten "versteckt" in den Modernisierungskosten
enthalten. Bei der Vertretung von Mietern bestehe ich deshalb
regelmäßig darauf, dass jede einzelne
Maßnahme, die
auf die Miete umgelegt werden soll, vom Vermieter als Wertverbesserung
oder energiesparende Maßnahme nachgewiesen wird. Der
Vermieter
ist dann dazu verfpflichtet, ganz genau aufzulisten, welche Kosten
für welche Maßnahme entstanden sind und welche
Beträge
im Einzelnen auf die Instandhaltung bzw. Instandsetzung entfallen. Die
mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Rechtsanwaltskosten
machen
sich für den Mieter schnell bezahlt.
Service:
- Qualifizierte Beratung
- Vertragsgestaltung
- Prozessvermeidung
- Vertretung vor Gericht
- Zwangsvollstreckung
Mietrecht:
- Mietvertrag
- Mängelbeseitigung
- Schimmelpilzbildung
- Mietzinsminderung
- Schönheitsreparaturen
- Modernisierung
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WEG-Recht:
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