Wirtschaftsplan
Der
Wirtschaftsplan ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eine
geordnete Aufstellung der für das Kalenderjahr zu erwartenden
Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums. Der von den Eigentümern beschlossene
Wirtschaftsplan
begründet die Verpflichtung der
Wohnungseigentümer zu
den Hausgeldzahlungen und gehört zur
ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Aufstellung des
Plans
gehört daher zu den zentralen Aufgaben des Verwalters. Es kann
allerdings im Einzelfall auch vereinbart werden, dass der
Verwaltungsbeirat bevollmächtigt wird, den Wirtschaftsplan
aufzustellen. Die besondere Bedeutung des Wirtschaftsplanes liegt in
der Festlegung der von den Eigentümern zu leistenden
Vorschüsse (sog. Hausgeldvorauszahlungen bzw.
Beiträge) zu
den Kosten und Lasten (§ 16 Absatz 2 WEG) und den
Sonderumlagen.
Der Beschluss des Wirtschaftsplans bestimmt lediglich den
vorläufigen Beitrag der Eigentümer zu den Kosten und
Lasten
des gemeinschaftlichen Eigentums. Den endgültigen Beitrag der
Eigentümerer regelt der Beschluss über die
Jahresrechnung.
Der Wirtschaftsplan ist für die Jahresabrechnung
nicht
vorgreiflich. Insbesondere ist der mit dem Wirtschaftsplan beschlossene
Verteilungsschlüssel für die Abrechnung über
die auf
Grund des Wirtschaftsplans geleisteten Vorschüsse nicht
verbindlich. Jeder einzelne Wohnungseigentümer ist berechtigt,
den
beschlossenen Wirtschaftsplan mit einer Anfechtungsklage
gemäß § 46 WEG anzugreifen. Eine solche
Klage hat zum
Beispiel dann Erfolg, wenn in dem Wirtschaftsplan ein unzutreffender
Verteilerschlüssel enthalten ist. Ein Wirtschaftsplan wird
ferner
für ungültig erklärt, wenn er zu wesentlich
überhöhten Vorschüssen oder zu erheblichen
Nachzahlungen
führt. Werden die Kosten im Wirtschaftsplan hingegen zu
niedrig
bemessen, so führt dies im Falle der Anfechtung durch einen
Eigentümer allein noch nicht zur Aufhebung des
Wirtschaftsplans.
Eine voraussichtliche Unterdeckung führt jedoch dann zur
Ungültigerklärung, falls dies erhebliche
Liquiditätsengpässe der
Eigentümergemeinschaft
befürchten lässt. Ein solcher Wirtschaftsplan
entspricht
nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Der
Eigentümer muss
dann allerdings im Anfechtungsverfahren konkrete Tatsachen vortragen,
die das Gericht in die Lage versetzen, einen neuen Wirtschaftsplan -
mit höheren Vorauszahlungen - ersatzweise an die Stelle des
mit
der Anfechtungsklage angegriffenen Wirtschaftsplans zu setzen.
Ansonsten würde der Gemeinschaft für die monatlichen
Wohngeldvorauszahlungen jegliche Rechtsgrundlage fehlen. Kleinere
Ungenauigkeiten führen im Anfechtungsverfahren nicht zur
Ungültigerklärung des Wirtschaftsplans. Der
Wirtschaftsplan
ist nämlich eine Schätzung der voraussichtlichen
Kosten, so
dass gewisse Ungenauigkeiten von den Wohnungseigentümern
hinzunehmen sind. Nach der Rechtsprechung des Bayrischen Obersten
Landesgerichts entspricht es sogar noch
ordnungsgemäßer
Verwaltung, wenn der Wirtschaftsplan zu einer bestimmten Position
überhaupt keinen Kostenansatz enthält, obwohl
insoweit der
Anfall von Kosten zu erwarten ist. Die Grenze der hinzunehmenden
Ungenauigkeiten ist überschritten, wenn der Wirtschaftsplan
mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu wesentlichen Nachzahlungen oder
Überzahlungen führen wird. Es entspricht
übrigens auch
nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn der
Verwalter
im Wirtschaftsplan eine Erhöhung seiner Vergütung
vorsieht,
denn nach der Rechtsprechung darf der Verwalter seine
Vergütung
nicht in der Weise erhöhen, dass er einen erhöhten
Betrag
einfach in den Wirtschaftsplan einstellt. Hierfür bedarf es
eines
Mehrheitsbeschlusses (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2005
- 3
Wx 326/04).
Die obigen Ausführungen zeigen, dass die Prüfung und
Anfechtung eines Wirtschaftsplans nicht einem unerfahrenen Rechtsanwalt
überlassen werden sollte. Wenden Sie sich am besten an einen
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht.
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