Mietzinsminderung
Gemäß
§ 536c Absatz 1 Satz 1 BGB ist der Mieter beim Auftreten eines
Mangels zur unverzüglichen Anzeige des Mangels
verpflichtet.
Nur wenn der Mieter diese Pflicht erfüllt hat, steht ihm das
in
§
536 BGB geregelte Recht zur Mietzinsminderung zu. Es empfiehlt sich
deshalb, den Mangel mit eingeschriebenem Brief zu melden. Über
die
Mängelanzeige hinaus bedarf es von Seiten des Mieters keiner
besonderen Ankündigung, so dass die Minderung gleich mit der
nächsten Mietzinszahlung vorgenommen werden kann. Die
Höhe
der Mietzinsminderung richtet sich stets danach, wie sehr der Wohnwert
beeinträchtigt ist, d.h. die Miete darf nur entsprechend der
Minderung des Wohnwerts gekürzt werden. Wenn zum Beispiel ein
einzelnes Zimmer nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden
kann, so
kann die Miete also lediglich um den Teil gekürzt werden, der
für dieses Zimmer an Miete zu zahlen ist. Im Zweifel ist
dieser
Betrag nach dem Verhältnis der Wohnflächen zu
ermitteln.
Beispielsfall: Wird das Arbeitszimmer, das 10 % der gesamten
Wohnfläche ausmacht, infolge eines Feuchtigkeitsschadens zu
Wohnzwecken unbrauchbar, so kann für die Dauer dieser
Beeinträchtigung die Miete auch nur um 10 % gekürzt
werden.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn sich im Bereich des
Feuchtigkeitsschadens Schimmelpilz bildet und dadurch auch in die Luft
der übrigen Räume gesundheitsschädliche
Schimmelpilzsporen geraten, die dort den Wohnwert entsprechend
herabsetzen. Vor allem im Bereich der Feuchtigkeitsschäden ist
die
Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte zur Höhe der
Mietzinsminderung sehr uneinheitlich. Ungefähre Anhaltspunkte
bietet Ihnen folgende Mietminderungstabelle: a
Das monate- oder jahrelange Mindern der Miete kann sehr gefährlich sein, wenn sich die Parteien über die Höhe der Minderungsquote nicht einigen können. Beispiel: Nimmt der Mieter eine zu hohe Minderungsquote an (35 % statt angemessener 15 %), so ist bei einer Bruttomiete in Höhe von 560,00 EUR bereits nach zehn Monaten ein kündigungsrelevanter Mietzinsrückstand gegeben, d.h. der Vermieter wäre dann berechtigt, gemäß § 543 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 3 b BGB außerordentlich fristlos zu kündigen. Um in einer derartigen Situation möglichst frühzeitig für Rechtsklarheit zu sorgen, kann der betroffene Mieter Klage auf Feststellung der Minderungsberechtigung erheben. Wegen der Rechtskraftwirkung des Urteils muss aber klar sein, welche Monate genau betroffen sind. Ein entsprechender Klageantrag wäre also wie folgt zu formulieren: „Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, die Bruttomiete ab dem ... um ... % zu mindern.“ Worauf sich die Mietzinsminderung erstreckt, war lange sehr umstritten. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch klargestellt, dass die Bemessungsgrundlage die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten) ist, und zwar unabhängig davon, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden (Urteil vom 06.04.2005 - XII ZR 225/03). Deshalb muss in dem Klageantrag also von der Bruttomiete die Rede sein, obwohl weitläufig noch immer die Ansicht grassiert, zu mindern sei lediglich die Nettokaltmiete ohne den Betriebskostenanteil. Zusätze im Klageantrag wie etwa die Angabe der Wohnung mit genauer Anschrift sind in der Regel überflüssig. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn der Mieter im selben Mietshaus zwei Wohnungen gemietet hat, empfiehlt sich auch eine nähere Konkretisierung im Klageantrag. Welche Formalien im Einzelfall noch zu beachten sind, erläutere ich Ihnen gerne in einem Beratungsgespräch.
Das monate- oder jahrelange Mindern der Miete kann sehr gefährlich sein, wenn sich die Parteien über die Höhe der Minderungsquote nicht einigen können. Beispiel: Nimmt der Mieter eine zu hohe Minderungsquote an (35 % statt angemessener 15 %), so ist bei einer Bruttomiete in Höhe von 560,00 EUR bereits nach zehn Monaten ein kündigungsrelevanter Mietzinsrückstand gegeben, d.h. der Vermieter wäre dann berechtigt, gemäß § 543 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 3 b BGB außerordentlich fristlos zu kündigen. Um in einer derartigen Situation möglichst frühzeitig für Rechtsklarheit zu sorgen, kann der betroffene Mieter Klage auf Feststellung der Minderungsberechtigung erheben. Wegen der Rechtskraftwirkung des Urteils muss aber klar sein, welche Monate genau betroffen sind. Ein entsprechender Klageantrag wäre also wie folgt zu formulieren: „Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, die Bruttomiete ab dem ... um ... % zu mindern.“ Worauf sich die Mietzinsminderung erstreckt, war lange sehr umstritten. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch klargestellt, dass die Bemessungsgrundlage die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten) ist, und zwar unabhängig davon, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden (Urteil vom 06.04.2005 - XII ZR 225/03). Deshalb muss in dem Klageantrag also von der Bruttomiete die Rede sein, obwohl weitläufig noch immer die Ansicht grassiert, zu mindern sei lediglich die Nettokaltmiete ohne den Betriebskostenanteil. Zusätze im Klageantrag wie etwa die Angabe der Wohnung mit genauer Anschrift sind in der Regel überflüssig. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn der Mieter im selben Mietshaus zwei Wohnungen gemietet hat, empfiehlt sich auch eine nähere Konkretisierung im Klageantrag. Welche Formalien im Einzelfall noch zu beachten sind, erläutere ich Ihnen gerne in einem Beratungsgespräch.
Service:
- Qualifizierte Beratung
- Vertragsgestaltung
- Prozessvermeidung
- Vertretung vor Gericht
- Zwangsvollstreckung
Mietrecht:
- Mietvertrag
- Mängelbeseitigung
- Schimmelpilzbildung
- Mietzinsminderung
- Schönheitsreparaturen
- Modernisierung
- Mieterhöhung
- Nebenkosten
- Kündigung
- Räumungsklage
- Wohnungsübergabe
WEG-Recht:
- Eigentümerversammlung
- Beschlussanfechtung
- Verwalterabberufung
- Wirtschaftsplan
- Hausgeldabrechnung
- Instandhaltungsrücklage
- Instandsetzung