"Messies"
Anders
als im Arbeitsrecht (dort vertrete ich fast auschließlich
Arbeitnehmer), habe ich im Mietrecht auf eine eindeutige Positionierung
zugunsten der Mieter- bzw. Vermieterseite verzichtet. Infolge der
ausgewogenen gesetzlichen Bestimmungen und aufgrund der Tatsache, dass
es sich bei den meisten Vermietern um Privatpersonen handelt, die
über keinen juristischen Wissensvorsprung verfügen,
herrscht
hier ein relativ ausgeglichenes Kräfteverhältnis.
Daher
vertrete ich sowohl Mieter als auch Vermieter. Dabei habe ich
übrigens die Erfahrung gemacht, dass es auf beiden Seiten
"schwarze Schafe" gibt. Mein besonderes Mitleid gilt
denjenigen
Vermietern, die sich sog. Messies ins Haus geholt haben. Bei einem
Messie handelt es sich um eine Person, die krankhaft davon besessen
ist, jede Art von Müll zu sammeln und aufzubewahren. Ursachen
dieses Phänomens sind in aller Regel psychische
Störungen
(Vermüllungssyndrom). Dass es gar nicht so einfach ist, einen
solchen Mieter wieder loszuwerden, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts
München vom 12.12.2002 - 453 C 29264/02.
Die Kernaussage der Entscheidung lässt sich wie folgt
zusammenfassen: Ein wichtiger Grund im Sinne von §
543
Absatz 1 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 (1.
Alternative) BGB,
welcher den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen
Kündigung
des Mietverhältnisses berechtigt, ist nicht ohne weiteres
schon
dann gegeben, wenn der Mieter in der Wohnung größere
Mengen
von Müll und Unrat (ausgenommen Bio-Müll und
Essensreste)
ansammelt. Das Amtsgericht führte zur
Begründung aus,
dass die für den Vermieter zumutbare Grenze erst dann
überschritten sei, wenn zum Beispiel Gerüche
Außenwirkung entfalten, also etwa im Treppenhaus bemerkbar
sind.
Das Amtsgericht brachte damit zum Ausdruck, dass es wohl im Falle einer
Ablagerung von biologischem Müll die fristlose
Kündigung des
Vermieters als gerechtfertigt angesehen hätte. Die Lagerung
biologischen Mülls beinhaltet nämlich immer die
Gefahr eines
Befalles mit Ungeziefer und damit eine konkrete Gefährdung der
(Bau-) Substanz der Mietwohnung. Wenn Sie als Vermieter derartige
Zustände vorfinden, sollten Sie den betreffenden Mieter
zunächst abmahnen. Wird die Wohnung dann nicht fristgerecht
entmüllt, dürfte zumindest eine ordentliche
Kündigung
wegen vertragswidrigem Gebrauch gerechtfertigt sein. Sie sehen also,
dass es durchaus juristische Pobleme bereiten kann, das mit einem
Messie abschlossene Mietverhältnis wirksam zu beenden. Soweit
dies
im Einzelfall gelingt, erweist sich die Zwangsvollstreckung aus einem
entsprechenden Räumungstitel als eine weitere - finanzielle -
Hürde, da der Gerichtsvollzieher vor der Festsetzung eines
Räumungstermins vom
Vermieter als Kostenschuldner regelmäßig einen
Kostenvorschuss verlangt, und zwar in
Höhe der gewöhnlichen Transportkosten
einschließlich
der Kosten der notwendigen Verpackung der Sachen und der Kosten der
Möbelpacker sowie der Kosten für die
Einlagerung der aus
dem Mietobjekt zu räumenden Gegegenstände. Welche
Kosten in
diesem Zusammenhang bei der Räumung einer Messie-Wohnung
anfallen
können, lässt sich leicht ausrechnen. In der Regel
ist es
nämlich so, dass sich der vermüllte Mieter mit einer
Entsorgung seiner Habe nicht einverstanden
erklärt, weil er die von ihm gehorteten Gegenstände
subjektiv für wertvoll erachtet und deren Verbringung auf den
Müll untersagt. Sind sie ein betroffener Vermieter? Stinkt es
bereits aus der Wohnung
Ihres Messie-Mieters, so dass sich die übrigen Hausbewohner
bei
Ihnen beschweren? Dann sollten Sie keine Zeit verlieren und sich
umgehend von einem Fachanwalt für Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht beraten lassen.
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