"Messies"

Messie WohnungAnders als im Arbeitsrecht (dort vertrete ich fast auschließlich Arbeitnehmer), habe ich im Mietrecht auf eine eindeutige Positionierung zugunsten der Mieter- bzw. Vermieterseite verzichtet. Infolge der ausgewogenen gesetzlichen Bestimmungen und aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den meisten Vermietern um Privatpersonen handelt, die über keinen juristischen Wissensvorsprung verfügen, herrscht hier ein relativ ausgeglichenes Kräfteverhältnis. Daher vertrete ich sowohl Mieter als auch Vermieter. Dabei habe ich übrigens die Erfahrung gemacht, dass es auf beiden Seiten "schwarze Schafe" gibt.  Mein besonderes Mitleid gilt denjenigen Vermietern, die sich sog. Messies ins Haus geholt haben. Bei einem Messie handelt es sich um eine Person, die krankhaft davon besessen ist, jede Art von Müll zu sammeln und aufzubewahren. Ursachen dieses Phänomens sind in aller Regel psychische Störungen (Vermüllungssyndrom). Dass es gar nicht so einfach ist, einen solchen Mieter wieder loszuwerden, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München vom 12.12.2002 - 453 C 29264/02. Die Kernaussage der Entscheidung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Ein wichtiger Grund im Sinne von §  543 Absatz 1 bzw. Absatz  2 Satz 1 Nr. 2 (1. Alternative)  BGB, welcher den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, ist nicht ohne weiteres schon dann gegeben, wenn der Mieter in der Wohnung größere Mengen von Müll und Unrat (ausgenommen Bio-Müll und Essensreste) ansammelt.  Das Amtsgericht führte zur Begründung aus, dass die für den Vermieter zumutbare Grenze erst dann überschritten sei, wenn zum Beispiel Gerüche Außenwirkung entfalten, also etwa im Treppenhaus bemerkbar sind. Das Amtsgericht brachte damit zum Ausdruck, dass es wohl im Falle einer Ablagerung von biologischem Müll die fristlose Kündigung des Vermieters als gerechtfertigt angesehen hätte. Die Lagerung biologischen Mülls beinhaltet nämlich immer die Gefahr eines Befalles mit Ungeziefer und damit eine konkrete Gefährdung der (Bau-) Substanz der Mietwohnung. Wenn Sie als Vermieter derartige Zustände vorfinden, sollten Sie den betreffenden Mieter zunächst abmahnen. Wird die Wohnung dann nicht fristgerecht entmüllt, dürfte zumindest eine ordentliche Kündigung wegen vertragswidrigem Gebrauch gerechtfertigt sein. Sie sehen also, dass es durchaus juristische Pobleme bereiten kann, das mit einem Messie abschlossene Mietverhältnis wirksam zu beenden. Soweit dies im Einzelfall gelingt, erweist sich die Zwangsvollstreckung aus einem entsprechenden Räumungstitel als eine weitere - finanzielle - Hürde, da der Gerichtsvollzieher vor der Festsetzung eines Räumungstermins vom Vermieter als Kostenschuldner regelmäßig einen Kostenvorschuss verlangt, und zwar in Höhe der gewöhnlichen Transportkosten einschließlich der Kosten der notwendigen Verpackung der Sachen und der Kosten der Möbelpacker sowie der Kosten für die Einlagerung der aus dem Mietobjekt zu räumenden Gegegenstände. Welche Kosten in diesem Zusammenhang bei der Räumung einer Messie-Wohnung anfallen können, lässt sich leicht ausrechnen. In der Regel ist es nämlich so, dass sich der vermüllte Mieter mit einer Entsorgung seiner Habe nicht einverstanden erklärt, weil er die von ihm gehorteten Gegenstände subjektiv für wertvoll erachtet und deren Verbringung auf den Müll untersagt. Sind sie ein betroffener Vermieter? Stinkt es bereits aus der Wohnung Ihres Messie-Mieters, so dass sich die übrigen Hausbewohner bei Ihnen beschweren? Dann sollten Sie keine Zeit verlieren und sich umgehend von einem Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht beraten lassen.