Beschlussanfechtung

BeschlussanfechtungDie häufig von Missgunst geprägten Verhältnisse in vielen Wohnungseigentümergemeinschaften lassen sich zutreffend mit Wilhelm Tells Aussage "Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt" beschreiben. Der Streit unter Wohnungseigentümer entbrennt besonders heftig, wenn über die klassischen Streitpunkte (z.B. Lärm, bauliche Veränderungen, Modernisierungen oder Wohngeldforderungen etc.) im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung weitreichende Entscheidungen in Form von Beschlüssen getroffen werden. Vielen Wohnungseigentümern ist nach wie vor nicht bekannt, dass ein in der Versammlung der Wohnungseigentümer gefasster rechtsfehlerhafter Beschluss binnen Monatsfrist (!) beim zuständigen Amtsgericht mit einer sogenannten Anfechtungsklage angegriffen werden muss. Ansonsten wird - von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen - der gefasste Beschluss bestandskräftig und ist dann für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bindend. Deshalb besteht ausgesprochen dringender Handlungsbedarf, wenn Sie Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit eines Ihren Interessen zuwider laufenden Beschlusses haben. Wer in dieser Situation auf Nummer sicher gehen will, sollte sich über die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage eingehend informieren. Als Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht suche ich in einem ersten Beratungsgespräch anhand einer sehr umfangreichen Checkliste nach etwaigen Mängeln, welche bereits im Einladungsschreiben des Verwalters enthalten sein können. Wird anschließend der Entschluss gefasst, eine Anfechtungsklage zu erheben, erledige ich dies unter Beachtung sämtlicher Form- und Fristerfordernisse, welche von einem juristischen Laien kaum zu überschauen sind. Anfechtungsgegner sind immer die übrigen Wohnungseigentümer (§ 46 Absatz 1 Satz 1 WEG), also nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das bedeutet, dass die Klage gegen alle übrigen Wohnungseigentümer zu richten ist, und zwar selbst dann, wenn diese teilweise nicht an der Eigentümerversammlung teilgenommen oder sich bei der streitgegenständlichen Abstimmung enthalten haben. Zu erheben ist die Anfechtungsklage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnungseigentumsanlage gelegen ist. Auf die Höhe des Streitwertes kommt es dabei nicht an. Die Klage ist innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung zu begründen (§ 46 Absatz 1 Satz 2 WEG). Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt diese Begründungsfrist eine materiell rechtliche Ausschlussfrist dar (Urteil vom 21.01.2009 - V ZR 74/08), die sich auch auf Antrag nicht verlängern lässt. Daraus folgt, dass ein Gericht nur den Sachvortrag für die Beurteilung der Anfechtbarkeit eines Beschlusses zugrunde legen darf, der innerhalb der Begründungsfrist vorgetragen wurde. Bei einer fehlenden oder auch lückenhaften Begründung ist deshalb eine gemäß § 46 WEG erhobene Anfechtungsklage in der Regel als unbegründet abzuweisen. Aus diesem Grund gehört die Führung eines Anfechtungsprozesses nicht in die Hände unerfahrener Rechtsanwälte. Man sollte sich im Zweifel an einen Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht wenden, der schon eine ganze Reihe von Anfechtungsklagen erhoben hat, denn auch insoweit gilt das altbekannte Sprichwort: „Übung macht den Meister.“ Gerne vertrete ich auch Sie vor Gericht. Die damit verbundenen Kosten übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung nach Maßgabe des Versicherungsvertrages in voller Höhe. Da ich mit vielen Rechtsschutzversicherern seit Jahren vertrauensvoll zusammenarbeite, kümmere ich mich um die Einholung der erforderlichen Deckungszusage auf dem kurzen Dienstweg, also telefonisch. So erfahren Sie in kürzester Zeit, ob Ihre Rechtsschutzversicherung zur Kostentragung verpflichtet ist.