Beschlussanfechtung
Die
häufig von Missgunst geprägten Verhältnisse
in vielen
Wohnungseigentümergemeinschaften lassen sich zutreffend mit
Wilhelm Tells Aussage "Es
kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem
bösen Nachbarn nicht gefällt"
beschreiben. Der Streit unter Wohnungseigentümer entbrennt
besonders heftig, wenn über die klassischen Streitpunkte (z.B.
Lärm, bauliche Veränderungen, Modernisierungen oder
Wohngeldforderungen etc.) im Rahmen einer
Wohnungseigentümerversammlung weitreichende Entscheidungen in
Form
von Beschlüssen getroffen werden. Vielen
Wohnungseigentümern
ist nach wie vor nicht bekannt, dass ein in der Versammlung der
Wohnungseigentümer gefasster rechtsfehlerhafter Beschluss
binnen
Monatsfrist (!) beim zuständigen Amtsgericht mit einer
sogenannten
Anfechtungsklage angegriffen werden muss. Ansonsten wird - von einigen
wenigen Ausnahmen abgesehen - der gefasste Beschluss
bestandskräftig und ist dann für die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer bindend. Deshalb besteht ausgesprochen
dringender Handlungsbedarf, wenn Sie Bedenken gegen die
Rechtsgültigkeit eines Ihren Interessen zuwider laufenden
Beschlusses haben. Wer in dieser Situation auf Nummer sicher gehen
will, sollte sich über die Erfolgsaussichten einer
Anfechtungsklage eingehend informieren. Als Fachanwalt für
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht suche ich in einem ersten
Beratungsgespräch anhand einer sehr umfangreichen Checkliste
nach
etwaigen Mängeln, welche bereits im Einladungsschreiben des
Verwalters enthalten sein können. Wird anschließend
der
Entschluss gefasst, eine Anfechtungsklage zu erheben, erledige ich dies
unter Beachtung sämtlicher Form- und Fristerfordernisse,
welche
von einem juristischen Laien kaum zu überschauen sind.
Anfechtungsgegner sind immer die übrigen
Wohnungseigentümer
(§ 46 Absatz 1 Satz 1 WEG), also nicht die
Wohnungseigentümergemeinschaft. Das bedeutet, dass die Klage
gegen
alle übrigen Wohnungseigentümer zu richten ist, und
zwar
selbst dann, wenn diese teilweise nicht an der
Eigentümerversammlung teilgenommen oder sich bei der
streitgegenständlichen Abstimmung enthalten haben. Zu erheben
ist
die Anfechtungsklage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die
Wohnungseigentumsanlage gelegen ist. Auf die Höhe des
Streitwertes
kommt es dabei nicht an. Die Klage ist innerhalb zweier Monate nach der
Beschlussfassung zu begründen (§ 46 Absatz 1 Satz 2
WEG).
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt
diese Begründungsfrist eine materiell rechtliche
Ausschlussfrist dar (Urteil vom 21.01.2009 - V ZR 74/08), die sich auch
auf Antrag nicht verlängern lässt. Daraus folgt, dass
ein
Gericht nur den Sachvortrag für die Beurteilung der
Anfechtbarkeit
eines Beschlusses zugrunde legen darf, der innerhalb der
Begründungsfrist vorgetragen wurde. Bei einer fehlenden oder
auch
lückenhaften Begründung ist deshalb eine
gemäß
§ 46 WEG erhobene Anfechtungsklage in der Regel als
unbegründet abzuweisen. Aus diesem Grund gehört die
Führung eines Anfechtungsprozesses nicht in die Hände
unerfahrener Rechtsanwälte. Man sollte sich im Zweifel an
einen
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht wenden,
der
schon eine ganze Reihe von Anfechtungsklagen erhoben hat, denn auch
insoweit gilt das altbekannte Sprichwort: „Übung
macht den
Meister.“ Gerne vertrete ich auch Sie vor Gericht. Die damit
verbundenen Kosten übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung
nach
Maßgabe des Versicherungsvertrages in voller
Höhe. Da
ich mit vielen Rechtsschutzversicherern seit Jahren vertrauensvoll
zusammenarbeite, kümmere ich mich um die Einholung der
erforderlichen Deckungszusage auf dem kurzen Dienstweg, also
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