Nebenkosten
Die
Nebenkosten steigen von Jahr zu Jahr und sind deshalb immer wieder
Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten zwischen Vermietern und
Mietern. Die Zusammensetzung der Nebenkosten ergibt sich aus § 2 Betriebskostenverordnung
(BetrKV).
Grundsätzlich gilt, dass der Mieter die Nebenkosten
zusätzlich zu der sog. Kaltiete nur dann zahlen muss, wenn
dies im
Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Nach dem Gesetz ist es
nämlich
eigentlich die Verpflichtung des Vermieters, die Betriebskosten
für ein Mietobjekt zu tragen. Allerdings wird in fast jedem
Mietvertrag die Übernahme dieser Kosten durch den Mieter
vereinbart. Dies geschieht allerdings nicht immer in wirksamer Form.
Zum einen wird immer wieder versucht, nicht umlagefähige
Nebenkosten auf den Mieter abzuwälzen, z.B. die Kosten der
Immobilienverwaltung oder die Kosten für
Instandsetzungsarbeiten.
Zum anderen fehlt es oftmals an einer hinreichend bestimmten
Umlagevereinbarung. Es genügt nicht, wenn die Parteien sich
darauf
einigen, der Mieter trage die "üblichen Nebenkosten".
Die zu
tragenden Kostenarten müssen im einzelnen aufgeführt
sein.
Die Rechtsprechung lässt dabei allerdings den Verweis auf
§ 2
BetrKV ausreichen, und zwar auch dann, wenn der in dieser Vorschrift
enthaltene Betriebskostenkatalog dem Mietvertrag nicht
beigefügt
wird. Werden auf die Nebenkosten Vorauszahlungen geleistet, muss der
Vermieter hierüber jährlich abrechnen. Eine solche
Nebenkostenabrechnung muss die Gesamtkosten, den
Verteilungsschlüssel, die Berechnung des Anteils der einzelnen
Mieter und die Vorauszahlungen enthalten. Zudem muss die Abrechnung
klar, übersichtlich und aus sich heraus für einen
juristisch
und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter nachvollziehbar
sein. Sonst ist sie bereits formell unwirksam (Bundesgerichtshof,
Urteil vom 18.05.2011 - VIII ZR 240/10). Begegnet die Abrechnung keinen
formellen Bedenken, so ist sie auf materielle Fehler hin zu
überprüfen. Zu den materiellen Fehlern
zählen
sämtliche inhaltlichen Fehler, also beispielsweise die
Verwendung
falscher Umlagemaßstäbe oder der Ansatz von
überhöhten (Gesamt-) Kosten. Ob die Kosten in der
angegebenen
Höhe tatsächlich entstanden sind,
lässt sich meist
nur durch Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege feststellen. Der
Vermieter ist insoweit verpflichtet, dem Mieter Einsicht in diese
Belege zu gewähren. Stellt sich dabei heraus, dass die
Abrechnung
fehlerhaft ist, so müssen entsprechende Einwendungen innerhalb
von
12 Monaten seit dem Zugang der Abrechnung erhoben werden. Erfolgen
innerhalb dieser Frist keine detaillierten Einwendungen, ist der Mieter
mit diesen regelmäßig ausgeschlossen. Der Ablauf der
Einwendungsfrist bewirkt, dass der Mieter zur Zahlung des in der
Nebenkostenabrechnung ausgewiesenen Nachzahlungsbetrages verpflichtet
ist. Eine nachträgliche Korrektur der Abrechnung kann dann
nicht
mehr verlangt werden. Der Ausschluss bezieht sich übrigens
auch
auf den Einwand, dass vertraglich nicht vereinbarte
Betriebskostenpositionen in die Abrechnung eingestellt wurden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass fast jede zweite
Nebenkostenabrechnung nicht unerhebliche Fehler aufweist. Mietern kann
deshalb nur empfohlen werden, eine hohe Nachzahlung nicht als einen
unabwendbaren Schicksalsschlag hinzunehmen. Eine anwaltliche Beratung
macht sich in dem meisten Fällen schnell bezahlt. Als
Fachanwalt
für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
überprüfe ich
fast täglich Betriebskostenabrechnungen und habe deshalb eine
genaues Gespür für mögliche Fehlerquellen
entwickelt.
Von dieser Berufserfahren können auch sie profitieren. Falls
Sie
rechtsschutzversichert sind, kümmere ich mich um die Einholung
einer Deckungszusage. Da ich mit vielen Rechtsschutzversicherern seit
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