Feuchtigkeitsschäden
In
Mietwohnungen kann Feuchtigkeit die Bausubstanz ernsthaft
gefährden und die vertragsgemäße
Nutzbarkeit des
Mietobjekts stark einschränken oder sogar gänzlich
aufheben.
Siedeln sich mit der Feuchtigkeit auf einem geeigneten
Nährboden
auch noch Schimmelpilze an, so kann dies zudem zu einer
gesundheitlichen Gefährdung der Mietpartei führen.
Wegen
dieser Auswirkungen sind Feuchtigkeitsschäden in Wohnungen
leider
Gegenstand zahlloser Mieterbeschwerden. In der gerichtlichen Praxis
nehmen Streitigkeiten, in denen Feuchtigkeit zumindest mittelbar eine
Rolle spielen, immer mehr zu. Die Ursachen für
Feuchtigkeitsschäden können im Nutzerverhalten der
Mieter
begründet sein. Oftmals liegen jedoch Mängel im
Bauwerk vor,
die regelmäßig vom Vermieter zu vertreten sind.
Kommt es im
Zusammenhang mit Feuchtigkeit in Mietwohnungen zu Streitigkeiten, so
sind die gegenseitig erhobenen Vorwürfe in den meisten
Fällen
identisch. Während der Mieter immer behauptet, dass bauseitige
Ursachen vorliegen, pocht die Vermieterseite meistens auf ein
unzureichendes Heizen oder Lüften. Im Falle einer
gerichtlichen
Auseinandersetzung stellt sich dann zwangsläufig die Frage der
Beweislast. Im Anschluss an einen grundlegenden Rechtsentscheid des OLG
Karlsruhe hat sich inzwischen als fester Bestandteil der Rechtsprechung
die Sphärentheorie durchgesetzt, wonach jede Partei
grundsätzlich für die in ihrer Risikosphäre
liegenden
Umstände beweispflichtig ist. Hiernach gelten folgende
Grundsatzregeln: Zunächst hat der Mieter darzulegen, dass
überhaupt ein Mangel vorliegt. In Anbetracht zumeist
sichtbarer
Stock- und Schimmelflecken ist dies regelmäßig
unproblematisch und wird deshalb von Seiten des Vermieters auch nur
selten bestritten. Der Vermieter hat sodann im Wege eines
Negativbeweises aufzuzeigen, dass die Mietsache frei von
Baumängeln ist und der Zustand der Fenster und Türen
sowie
der der Heizungsanlage keinen Einfluss auf die Mängel
ausübt.
Der Vermieter muss somit die Möglichkeit einer aus seinem
Pflichtenkreis stammenden Schadensursache ausräumen. Gelingt
dies
dem Vermieter, so muss sich der Mieter umfassend hinsichtlich
Verursachung und Verschulden zu entlasten. Er muss dann so beweisen,
dass die Feuchtigkeitsschäden und die gegebenenfalls daraus
resultierende Schimmelbildung nicht durch ein fehlerhaftes
Wohnverhalten verursacht wurden. Der Mieter muss infolgedessen darlegen
und beweisen, wie er geheizt und gelüftet hat, und dass sein
Wohnverhalten sowie die Art der Möblierung nicht
schadensursächlich waren. Um eine Erforschung der Ursachen im
Sinne der Sphärentheorie herbeizuführen, bestellen
die
Gerichte entsprechend ausgebildete Sachverständige, also
zumeist
Bauingenieure und Architekten, die über spezielle Kentnisse
auf
dem Gebiet des Feuchteschutzes verfügen. Liegen
Feuchtigkeitsschäden vor, die vom Vermieter zu vertreten sind,
können dem Mieter im Einzelfall eine Reihe von Rechten
zustehen:
Mietzinsminderung, Mängelbeseitigungsanspruch,
Kündigung, Selbstbeseitigungsrecht, Schadensersatz,
Schmerzengeld
etc. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung
dieser Rechte zu schaffen, ist jedoch gar nicht so einfach. Nur wenige
Mieter vollbringen das Kunststück, ein
Wohnraummietverhältnis
erfolgreich fristlos zu beenden, selbst wenn die Wohnung voller
Schimmel ist und ein weiterer Aufenthalt in den Räumen eine
erhebliche Gesundheitsgefährdung zur Folge hätte.
Dies liegt
daran, dass das geltende Mietrecht den Eintritt wesentlicher
Rechtsfolgen davon abhängig macht, dass vorher eine Reihe
formeller Hürden übersprungen werden müssen,
von deren
Existenz juristische Laien indes nichts wissen. Betroffene sollten sich
daher an einen qualifizierten Fachanwalt für Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht wenden.
Service:
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