Hausgeldabrechnung
Umgangssprachlich
werden die auf der Grundlage eines beschlossenen Wirtschaftsplanes
monatlich an die Verwaltung zu zahlenden Vorschüsse als
Hausgeld
bezeichnet. Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben der
Eigentümergemeinschaft wird nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs
eine
Abrechnung erteilt. Dieses Jahresabrechnung wird von vielen
Wohnungseigentümern als Hausgeldabrechnung betitelt. Je
nachdem
wie das Abrechnungsergebnis ausfällt, werden zu viel gezahlte
Hausgelder von der Verwaltung zurückgezahlt bzw.
Fehlbeträge
nachgefordert. Die vom Verwalter zu erstellende
Hausgeldabrechnung besteht aus einer Gesamt- abrechnung und den
Einzelabrechnungen. Sie wird erst verbindlich, wenn ein mehrheitlicher
Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß
§ 28 Absatz
5 WEG vorliegt. Die Hausgeldabrechnung muss auch Angaben über
die
Höhe der gebildeten Rücklagen enthalten und muss
für
einen Wohnungseigentümer auch ohne die Hinzuziehung fachlicher
Unterstützung verständlich sein. Diesen Anforderungen
genügt eine Abrechnung nur, wenn sie, anders als der
Wirtschaftsplan, die tatsächlichen Einnahmen und Kosten
ausweist.
Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der
Wohnungseigentümer
auf die Instandhaltungsrücklage sind in der Jahresgesamt- und
-einzelabrechnung nach Ansicht des Bundesgerichtshofs weder als Ausgabe
noch als sonstige Kosten zu buchen (Urteil vom 04.12.2009 - V ZR
44/09). Eine Abrechnung, in welcher der Soll-Betrag der beschlossenen
Zuführung zur Instandhaltungshaltungsrücklage als
fiktive
Ausgabe angesetzt wird, entspricht nicht den gesetzlichen
Anforderungen. Sie ist für den Wohnungseigentümer
nicht mehr
ohne fachkundige Unterstützung zu verstehen und in der Sache
auch
irreführend. Folgerichtig kann eine solche Hausgeldabrechnung
mit
einer Anfechtungsklage gemäß § 46 WEG
angegriffen
werden, und zwar mit der Folge, dass der nach Maßgabe des
§
28 Absatz 5 WEG getroffene Beschluss der Wohnungseigentümer
über die Abrechnung für ungültig
erklärt wird.
Generell läßt sich sagen, dass die gegen eine
Jahresabrechnung gerichtete Anfechtungsklage immer dann Erfolg
verspricht,
wenn die Abrechnung für einen durchschnittlichen
Eigentümer ohne
sachkundige Hilfe nicht vollständig nachvollziehbar ist.
Dies
ist nach der Rechtsprechung regelmäßig bei fehlender
rechnerischer Schlüssigkeit der Fall, wenn also eine
erhebliche
Diskrepanz zwischen der tatsächlicher Kontenentwicklung und
der
Einnahmen- und Ausgabendarstellung allein anhand der Abrechnung bzw.
den darin
enthaltenen Erläuterungen nicht aufgeklärt werden
kann
(Landgericht München I - Urteil vom 30.11.2009 - 1 S
23229/08). Wichtig: Der Beschluss über die Genehmigung der
Jahres-
bzw. Hausgeldabrechnung muss binnen einen Monats durch die Erhebung
einer Anfechtungsklage angegriffen werden. Wird dies versäumt,
ist
eine Korrektur der Jahresabrechnung leider nicht mehr möglich.
Sie
ist
dann für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
verbindlich.
Wird hingegen der Beschluss nach einem erfolgreichen
durchgeführten Anfechtungsverfahren für
ungültig
erklärt, hat dies keine Folgen für die
Zahlungspflichten der
Wohnungseigentümer auf Grundlage des Wirtschaftsplans, denn
die
Anfechtung des Abrechnungsbeschlusses führt nicht automatisch
zur
Ungültigkeit des Beschlusses über den
Wirtschaftsplan. Das
alles hört sich nicht nur kompliziert an. Tatsächlich
gehören Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der
Jahresabrechnung zu den schwierigsten Fällen innerhalb des
Wohnungseigentumsrechts. Viele Rechtsanwälte begeben sich bei
der
Bearbeitung entsprechender Mandate sprichwörtlich aufs
Glatteis. Wohnungseigentümer sind daher gut beraten, wenn sie
sich
in Hausgeldfragen an einen Fachanwalt für Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht
wenden.
Service:
- Qualifizierte Beratung
- Vertragsgestaltung
- Prozessvermeidung
- Vertretung vor Gericht
- Zwangsvollstreckung
Mietrecht:
- Mietvertrag
- Mängelbeseitigung
- Schimmelpilzbildung
- Mietzinsminderung
- Schönheitsreparaturen
- Modernisierung
- Mieterhöhung
- Nebenkosten
- Kündigung
- Räumungsklage
- Wohnungsübergabe
WEG-Recht:
- Eigentümerversammlung
- Beschlussanfechtung
- Verwalterabberufung
- Wirtschaftsplan
- Hausgeldabrechnung
- Instandhaltungsrücklage
- Instandsetzung