Mängelbeseitigung
Der
Vermieter ist nach § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB verpflichtet, die
gemieteten Räume während der gesamten Mietdauer in
einem
gebrauchsfähigen
Zustand zu erhalten. Daraus folgt die Pflicht des Vermieters zur
Beseitigung von Sachmängeln einschließlich aller
aufgetretenen Folgeschäden. Kommt der Vermieter nicht der
Aufforderung nach,
einen angezeigten Mangel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen,
so kann der betroffene Mieter den
Mangelbeseitigungsanspruch mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen. Auch
solche Mängel, die schon seit etlichen Jahren bestehen,
sind vom Vermieter fachgerecht zu beheben. Dies hat der
Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall entschieden, in dem es um
unzureichenden Schutz vor Trittschall ging (Urteil vom 17.02.2010 -
VIII ZR 104/09). Die Karlsruher Richter kamen zu dem Ergebnis, dass es
sich bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters aus § 535
Absatz
1 Satz 2 BGB um eine Dauerverpflichtung handelt, die während
der
Dauer der Mietzeit schon rein begrifflich nicht der Verjährung
unterliegen kann. Dies gilt für sämtliche Formen
eines
Mangels, gleichgültig ob es sich um
Feuchtigkeitsschäden,
undichte Fenster, Lärmstörungen oder defekte
elektrische
Anlagen handelt. Statt auf eine Mängelbeseitigung durch den
Vermieter zu bestehen, hat der Mieter aber die Möglichkeit,
den
Mietmangel selbst zu beseitigen und vom Vermieter den Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn der Vermieter mit der
Beseitigung in Verzug ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die
umgehende Beseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung des
Bestandes der Mietwohnung notwendig ist (§ 536a Abs.2 Nr. 2
BGB).
Die mieterseitige Mängelbeseitigung kann durch die
Einschaltung
eines Fachbetriebes erfolgen. Der Mieter ist allerdings auch
berechtigt, den Mangel in eigener Person zu beseitigen, soweit dies
fachgerecht geschieht. In beiden Fällen kann der Mieter vom
Vermieter die durch die Mängelbeseitigung entstandenen
Aufwendungen ersetzt verlangen. Der Arbeitsaufwand des Mieters
ist
pro Stunde mit einem Betrag in Höhe von mindestens 10,00 EUR
zu
entschädigen (Amtsgericht Hohenschönhausen, Urteil
vom
12.05.04 - 11 C 519/03). Zuweilen wird von den Gerichten auch eine
höhere Aufwandspauschale akzeptiert. Wichtig ist, dass der
Mieter
den zeitlichen Aufwand der
Mängelbeseitigungs im Streitfall auch unter Beweis stellen
kann.
Zu diesem Zweck sollten Stundenzettel o.ä. von einem Zeugen
gegengezeichnet werden. Verfügt der Mieter nicht über
die zur
Beseitigung des Mangels benötigten Geldmittel, kann er vom
Vermieter einen Vorschuss verlangen. Zahlt der Vermieter den Vorschuss
nicht, so kann der Mieter ihn mit den laufenden Mietzahlungen
verrechnen, soweit dies der Mietvertrag zulässt. Der Vorschuss
kann aber auch mit gerichtlicher Hilfe eingefordert werden. Eine
derartige gerichtliche Auseinandersetzung kann allerdings mehrere
Monate dauern. In ganz besonders eiligen Fällen sollte deshalb
darüber nachgedacht werden, die
Mängelbeseitigungsansprüche des Mieters im Wege einer
einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Der dafür
erforderliche Verfügungsgrund ist
jedoch nur dann zu bejahen, wenn ein dringendes Bedürfnis
für
die sofortige Erfüllung des Anspruchs besteht und
darüber
hinaus die Verwirklichung des Anspruchs durch Zeitablauf vereitelt
würde. Klassische Beispiele hierfür sind
Anträge auf
Beseitigung von Verstopfungen in Leitungsrohren sowie auf
Durchführung unaufschiebbarer Reparaturen (Heizungsausfall im
Winter etc.). Der Vermieter muss dann die zur
Mängelbeseitigung
notwendigen Arbeiten zügig durchführen. Sonst wird
gegen ihn
auf Antrag des Mieters ein empfindliches
Zwangsgeld festgesetzt.
Im Falle des Auftretens von Mängeln ist der Mieter also
durchaus
nicht rechtlos gestellt. Er muss nur wissen, wie er seine Rechte
möglichst effektiv geltend macht. Dabei kann ich Ihnen als
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht gerne
helfen.
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