Rechtsprechung

JustitiaGericht: Bundesgerichtshof
Aktenzeichen: VIII ZR 349/10
Entscheidung: Urteil vom 29.06.2011

Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter einer Eigentumswohnung wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum.

Stichwörter:

Eigentumswohnung, Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, Beschädigung von Gemeinschaftseigentum, Verjährung.


Verjährung von Schadensersatzansprüchen der WEG-Gemeinschaft gegen Mieter


Auf Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den ausgezogenen Mieter einer Eigentumswohnung wegen der Beschädigung des Gemeinschaftseigentums findet die Verjährungsvorschrift des § 548 Absatz 1 BGB keine Anwendung. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 29.06.2011.

Der Fall: Ein Mieter zog nach Ende des Mietverhältnisses aus einer Eigentumswohnung aus und beschädigte beim Transport seiner Möbel u.a. die Verkleidung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Aufzuges. Der ehemalige Vermieter ließ sich die Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft abtreten und machte diese im eigenen Namen gegen den Mieter geltend. Die Vorinstanzen wandten zu Lasten des klagenden Vermieters die Vorschrift des § 548 BGB an, welcher eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten nach Auszug des Mieters vorsieht. In der Revisionsinstanz hatte sich der BGH mit dem Fall zu befassen.

Die Entscheidung: Die Karlsruher Richter kamen zu dem Ergebnis, dass für eine entsprechende Anwendung von § 548 BGB keinerlei Anlass bestehe. Beschädigt worden sei nicht die Eigentumswohnung, sondern das Gemeinschaftseigentum. Die Verjährung der daraus resultierenden Ersatzansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unterliege demzufolge der Regelverjährung von drei Jahren. Der Bundesgerichtshof begründete die Nichtanwendung des § 548 Absatz 1 BGB damit, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht dem „Lager“ des Vermieters zuzurechnen sei. Demzufolge konnte das vom Kläger angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Das Urteil wurde gemäß § 562 Absatz 1 ZPO aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zur Berechtigung des geltend gemachten Scha­densersatzanspruchs getroffen werden können.

Fazit: Der Mieter einer Eigentumswohnung haftet folglich drei Jahre lang für die von ihm zu vertretenden Schäden am Gemeinschaftseigentum. Erst danach kann er dem Anspruch der Gemeinschaft die Einrede der Verjährung entgegenhalten.