Rechtsprechung
Gericht:
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen: VIII ZR 291/09
Entscheidung: Urteil vom 13.07.2010
Zur Frage, ob der Samstag ein Werktag im Sinne des § 556b Absatz 1 BGB und entsprechender mietvertraglicher Vereinbarungen ist.
Stichwörter:
In den meisten Formularmietverträgen ist vorgesehen, dass die monatlich zu zahlende Miete zum dritten Werktag eines Monats im voraus fällig ist. Eine entsprechende Klausel kann wie folgt lauten: "Der Mietzins und die Nebenabgaben sind monatlich ohne besondere Aufforderung im voraus - spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats - kostenfrei auf das Konto … und unter Angabe der Wohnungsnummer ... zu überweisen."
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stritten die Parteien im Zusammenhang mit einer von der Vermieterseite ausgesprochenen Kündigung darüber, ob die Miete für den Monat Februar 2008 pünktlich gezahlt wurde. Der Zahlungseingang erfolgt am 05.02.2008, also einem Samstag. Die Karlsruher Richter sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vertragsbestimmung in § 4 des Mietvertrags so auszulegen sei, dass der Sonnabend kein Werktag ist. Damit folgte das Gericht im Ergebnis der Argumentation der Mieterseite: Zwar sei der Sonnabend grundsätzlich ein Werktag. Dies gelte aber nicht für die Zahlungsfrist. Die Parteien hätten in § 4 des Mietvertrags eine unbare Zahlung der Miete vereinbart. An einem Sonnabend würden jedoch Bankgeschäfte regelmäßig nicht vorgenommen. Werktage im Sinne der Zahlungsfrist in § 4 des Mietvertrages seien danach lediglich solche Tage, an denen Banken tätig würden, denn die Karenzzeit diene in erster Linie zum Bewirken der Mietzinszahlung.
Die Grundsatzregel, dass der Sonnabend kein Werktag im Sinne des § 556b Absatz 1 BGB und entsprechender mietvertraglicher Klauseln ist, gilt nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs auch für solche Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des § 556b Absatz 1 BGB am 01.09.2001 getroffen worden sind (im Anschluss an das Senatsurteil vom 13.07.2010 - VIII ZR 129/09). Die § 556b Absatz 1 BGB entsprechende Vereinbarungen in älteren Mietverträgen sind deshalb auch dahin auszulegen, dass der Sonnabend bei der Berechnung der Karenzzeit für die Zahlung der Miete nicht als Werktag anzusehen ist. Der Bundesgerichtshof betonte jedoch ausdrücklich, dass diese Entscheidung nicht auf die dreitägige Karenzzeit bei der schriftlichen Kündigung von Mietwohnungen gilt, da Briefträger - anders als Bankangestellte - auch an Samstagen arbeiten.
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Aktenzeichen: VIII ZR 291/09
Entscheidung: Urteil vom 13.07.2010
Zur Frage, ob der Samstag ein Werktag im Sinne des § 556b Absatz 1 BGB und entsprechender mietvertraglicher Vereinbarungen ist.
Stichwörter:
Mietrecht,
Wohnraummietvertrag, Fälligkeit, Mietzins, Sonnabend, Samstag,
Zahlungsverzug des Mieters, dritter Werktag, Zahlungsfrist.
Mietzinszahlung: Samstag kein Werktag!
In den meisten Formularmietverträgen ist vorgesehen, dass die monatlich zu zahlende Miete zum dritten Werktag eines Monats im voraus fällig ist. Eine entsprechende Klausel kann wie folgt lauten: "Der Mietzins und die Nebenabgaben sind monatlich ohne besondere Aufforderung im voraus - spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats - kostenfrei auf das Konto … und unter Angabe der Wohnungsnummer ... zu überweisen."
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stritten die Parteien im Zusammenhang mit einer von der Vermieterseite ausgesprochenen Kündigung darüber, ob die Miete für den Monat Februar 2008 pünktlich gezahlt wurde. Der Zahlungseingang erfolgt am 05.02.2008, also einem Samstag. Die Karlsruher Richter sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vertragsbestimmung in § 4 des Mietvertrags so auszulegen sei, dass der Sonnabend kein Werktag ist. Damit folgte das Gericht im Ergebnis der Argumentation der Mieterseite: Zwar sei der Sonnabend grundsätzlich ein Werktag. Dies gelte aber nicht für die Zahlungsfrist. Die Parteien hätten in § 4 des Mietvertrags eine unbare Zahlung der Miete vereinbart. An einem Sonnabend würden jedoch Bankgeschäfte regelmäßig nicht vorgenommen. Werktage im Sinne der Zahlungsfrist in § 4 des Mietvertrages seien danach lediglich solche Tage, an denen Banken tätig würden, denn die Karenzzeit diene in erster Linie zum Bewirken der Mietzinszahlung.
Die Grundsatzregel, dass der Sonnabend kein Werktag im Sinne des § 556b Absatz 1 BGB und entsprechender mietvertraglicher Klauseln ist, gilt nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs auch für solche Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des § 556b Absatz 1 BGB am 01.09.2001 getroffen worden sind (im Anschluss an das Senatsurteil vom 13.07.2010 - VIII ZR 129/09). Die § 556b Absatz 1 BGB entsprechende Vereinbarungen in älteren Mietverträgen sind deshalb auch dahin auszulegen, dass der Sonnabend bei der Berechnung der Karenzzeit für die Zahlung der Miete nicht als Werktag anzusehen ist. Der Bundesgerichtshof betonte jedoch ausdrücklich, dass diese Entscheidung nicht auf die dreitägige Karenzzeit bei der schriftlichen Kündigung von Mietwohnungen gilt, da Briefträger - anders als Bankangestellte - auch an Samstagen arbeiten.
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