Rechtsprechung
Gericht:
Landgericht Hagen
Aktenzeichen: 1 T 80/10
Entscheidung: Beschluss vom 03.12.2010
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Erhebung einer Räumungsklage zugleich der Ausspruch einer (weiteren) Vermieterkündigung gesehen werden kann.
Stichwörter:
Im Normalfall erhebt der Vermieter eine Räumungsklage erst, nachdem er außergerichtlich die Kündigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Es kommt aber auch vor, dass die Kündigung erstmals in der Räumungsklage ausgesprochen wird und / oder im Rahmen des prozessualen Schriftverkehrs weitere Kündigungen hilfsweise "nachgeschoben" werden. Mit einem solchen Fall hatte sich auch das Landgericht Hagen zu befassen.
Der Fall: Nachdem die Parteien ein Räumungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, wurden die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO der Klägerin (Vermieterin) auferlegt. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Bescherde ein. Im Beschwerdeverfahren wurde lediglich noch darüber gestritten, ob in der Klageschrift vom 07.06.2010 eine wirksame Kündigung des Mietvertrages gesehen werden kann.
Die Entscheidung: Die Beschwerde hatte Erfolg. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten (Mieter) auferlegt. Dabei ging das Landgericht Hagen mit dem Amtsgericht davon aus, dass strenge Anforderungen an die Auslegung einer Erklärung des Vermieters zu stellen seien. Wegen der erheblichen Folgen für den Mieter müsse sich aus dem fraglichen Schriftstück unzweifelhaft ergeben, dass es der anderen Vertragspartei nicht etwa nur um die Durchsetzung von vorangegangenen - gegebenenfalls unwirksamen - Kündigungen geht, sondern dass das bestehende Mietverhältnis durch eine weitere rechtsgestaltende Erklärung beendet werden soll. Diese Voraussetzungen sah die Kammer im vorliegenden Fall als gegeben an. Mit der Klageschrift habe die Klägerin das Zahlungsverhalten des Beklagten detailliert dargelegt und auf die bereits vorprozessual ausgesprochenen fristlosen Kündigungen verwiesen. Zusätzlich wurde noch erklärt, mangels Zahlung sei ''die fristlose Kündigung nicht geheilt'' und ''der Beklagte weiterhin mit mindestens zwei Monatsmieten in Verzug'', so dass "nunmehr die Erhebung der Räumungsklage'' dringend geboten sei. Auch wenn die Klageschrift keinen expliziten Hinweis auf einen Kündigungsgrund enthalten habe, ließen die übrigen Angaben nach Auffassung der Kammer für den Beklagten als Erklärungsempfänger keinen Raum für Zweifel an dem Kündigungswillen der Klägerin. Diese Kündigung sei deshalb wirksam gewesen mit der Folge, dass die Räumungsklage im Zeitpunkt des Auszuges des Beklagten zulässig und begründet war.
Aktenzeichen: 1 T 80/10
Entscheidung: Beschluss vom 03.12.2010
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Erhebung einer Räumungsklage zugleich der Ausspruch einer (weiteren) Vermieterkündigung gesehen werden kann.
Stichwörter:
Mietrecht,
Wohnraummiete, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund,
Zahlungsverzug, Räumungsklage, Kündigungswille,
rechtsgestaltende Erklärung.
Kündigungerklärung des Vermieters als Bestandteil einer Räumungsklage?
Im Normalfall erhebt der Vermieter eine Räumungsklage erst, nachdem er außergerichtlich die Kündigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Es kommt aber auch vor, dass die Kündigung erstmals in der Räumungsklage ausgesprochen wird und / oder im Rahmen des prozessualen Schriftverkehrs weitere Kündigungen hilfsweise "nachgeschoben" werden. Mit einem solchen Fall hatte sich auch das Landgericht Hagen zu befassen.
Der Fall: Nachdem die Parteien ein Räumungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, wurden die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO der Klägerin (Vermieterin) auferlegt. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Bescherde ein. Im Beschwerdeverfahren wurde lediglich noch darüber gestritten, ob in der Klageschrift vom 07.06.2010 eine wirksame Kündigung des Mietvertrages gesehen werden kann.
Die Entscheidung: Die Beschwerde hatte Erfolg. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten (Mieter) auferlegt. Dabei ging das Landgericht Hagen mit dem Amtsgericht davon aus, dass strenge Anforderungen an die Auslegung einer Erklärung des Vermieters zu stellen seien. Wegen der erheblichen Folgen für den Mieter müsse sich aus dem fraglichen Schriftstück unzweifelhaft ergeben, dass es der anderen Vertragspartei nicht etwa nur um die Durchsetzung von vorangegangenen - gegebenenfalls unwirksamen - Kündigungen geht, sondern dass das bestehende Mietverhältnis durch eine weitere rechtsgestaltende Erklärung beendet werden soll. Diese Voraussetzungen sah die Kammer im vorliegenden Fall als gegeben an. Mit der Klageschrift habe die Klägerin das Zahlungsverhalten des Beklagten detailliert dargelegt und auf die bereits vorprozessual ausgesprochenen fristlosen Kündigungen verwiesen. Zusätzlich wurde noch erklärt, mangels Zahlung sei ''die fristlose Kündigung nicht geheilt'' und ''der Beklagte weiterhin mit mindestens zwei Monatsmieten in Verzug'', so dass "nunmehr die Erhebung der Räumungsklage'' dringend geboten sei. Auch wenn die Klageschrift keinen expliziten Hinweis auf einen Kündigungsgrund enthalten habe, ließen die übrigen Angaben nach Auffassung der Kammer für den Beklagten als Erklärungsempfänger keinen Raum für Zweifel an dem Kündigungswillen der Klägerin. Diese Kündigung sei deshalb wirksam gewesen mit der Folge, dass die Räumungsklage im Zeitpunkt des Auszuges des Beklagten zulässig und begründet war.
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