Rechtsprechung
Gericht:
Amtsgericht
Lüdenscheid
Aktenzeichen: 95 C 305/09
Entscheidung: Urteil vom 07.09.2010
Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast bei einem Heizkostenverbrauch, der jenseits jeder Plausibilität liegt.
Stichwörter:
Der Fall: Zwischen den Parteien stand eine Betriebskostenabrechnung im Streit, aus der eine Nachzahlung in Höhe von 1.506,49 EUR resultierte. Die beklagte Mieterin behauptete, die Heizkostenabrechnung könne nicht richtig sein. Unter Berufung auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes vertrat die Mieterin die Ansicht, dass der abgerechnete Heizkostenverbrauch auch unter Berücksichtigung des rauen Klimas in Lüdenscheid nicht mehr nachzuvollziehen sei.
Die Entscheidung: Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin (Vermieterin) keinen Anspruch auf eine Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2008 habe. Es stehe nicht fest, dass und in welcher Höhe die Beklagte verpflichtet ist, sich an den Heizkosten zu beteiligen. Der Vermieter könne auf den Mieter nur solche Betriebskosten umlegen, die dem Mieter zuzurechnen sind. Für eine Zurechnung genüge es in der Regel, dass der Vermieter den Verbrauch anhand der Ablesewerte geeichter Messgeräte nachweist. Das gelte allerdings dann nicht, wenn der sich daraus ergebende Verbrauch derartig hoch ist, dass er nicht plausibel ist. Dann müsse der Vermieter im Einzelnen darlegen und beweisen, dass der Verbrauch gleichwohl vom Mieter zu vertreten sei und eine Ursache aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters ausscheide. Der sich aus den Messungen der Firma ... ergebende Verbrauch der Beklagten sei jenseits jeder Plausibilität. Dieser Verbrauch liege weit oberhalb des durchschnittlichen Heizkostenverbrauchs. Dabei komme es auf die Aussagekraft des Heizkostenspiegels des Deutschen Mieterbundes nicht an. Einen nachvollziehbaren Grund dafür, dass die Beklagte Heizkosten in der behaupteten Höhe verursacht haben könnte, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Auch deshalb habe kein Anlass bestanden, gemäß § 144 ZPO von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen. Wegen der mit einer Begutachtung verbundenden Kosten sei es nicht angemessen, ohne Antrag der beweispflichtigen Partei einen Sachverständigen einzuschalten. Da die von der Beklagten geleisteten Vorauszahlungen die Summe der Betriebskosten übersteige, ergäbe sich, wenn man die Heizkosten aus der Abrechnung herausrechnet, keine Nachzahlung, sondern ein Guthaben der Beklagten. Daher bestehe kein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Betriebskostennachzahlung.
Aktenzeichen: 95 C 305/09
Entscheidung: Urteil vom 07.09.2010
Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast bei einem Heizkostenverbrauch, der jenseits jeder Plausibilität liegt.
Stichwörter:
Mietrecht,
Wohnraummietverhältnis, Nebenkosten, Heizkostenverbrauch,
Heizkostenspiegel, Plausibilität, Darlegungs- und Beweislast
Zur Beweislastverteilung bei ungewöhnlich hohem Heizkostenverbrauch
Der Fall: Zwischen den Parteien stand eine Betriebskostenabrechnung im Streit, aus der eine Nachzahlung in Höhe von 1.506,49 EUR resultierte. Die beklagte Mieterin behauptete, die Heizkostenabrechnung könne nicht richtig sein. Unter Berufung auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes vertrat die Mieterin die Ansicht, dass der abgerechnete Heizkostenverbrauch auch unter Berücksichtigung des rauen Klimas in Lüdenscheid nicht mehr nachzuvollziehen sei.
Die Entscheidung: Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin (Vermieterin) keinen Anspruch auf eine Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2008 habe. Es stehe nicht fest, dass und in welcher Höhe die Beklagte verpflichtet ist, sich an den Heizkosten zu beteiligen. Der Vermieter könne auf den Mieter nur solche Betriebskosten umlegen, die dem Mieter zuzurechnen sind. Für eine Zurechnung genüge es in der Regel, dass der Vermieter den Verbrauch anhand der Ablesewerte geeichter Messgeräte nachweist. Das gelte allerdings dann nicht, wenn der sich daraus ergebende Verbrauch derartig hoch ist, dass er nicht plausibel ist. Dann müsse der Vermieter im Einzelnen darlegen und beweisen, dass der Verbrauch gleichwohl vom Mieter zu vertreten sei und eine Ursache aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters ausscheide. Der sich aus den Messungen der Firma ... ergebende Verbrauch der Beklagten sei jenseits jeder Plausibilität. Dieser Verbrauch liege weit oberhalb des durchschnittlichen Heizkostenverbrauchs. Dabei komme es auf die Aussagekraft des Heizkostenspiegels des Deutschen Mieterbundes nicht an. Einen nachvollziehbaren Grund dafür, dass die Beklagte Heizkosten in der behaupteten Höhe verursacht haben könnte, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Auch deshalb habe kein Anlass bestanden, gemäß § 144 ZPO von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen. Wegen der mit einer Begutachtung verbundenden Kosten sei es nicht angemessen, ohne Antrag der beweispflichtigen Partei einen Sachverständigen einzuschalten. Da die von der Beklagten geleisteten Vorauszahlungen die Summe der Betriebskosten übersteige, ergäbe sich, wenn man die Heizkosten aus der Abrechnung herausrechnet, keine Nachzahlung, sondern ein Guthaben der Beklagten. Daher bestehe kein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Betriebskostennachzahlung.
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